Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bielektro GmbH i. G. · Fassung 3 · Stand Juli 2026
Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Bielektro GmbH i. G. und ihren Auftraggebern. Sie gelten ergänzend zum jeweiligen Angebot und zur Auftragsbestätigung. Individuell getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang.
nur gegenüber Unternehmern und nur gegenüber Verbrauchern kennzeichnen Bestimmungen, die ausschließlich für die jeweilige Gruppe gelten. Alle übrigen Bestimmungen gelten für beide.§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Werkleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der Bielektro GmbH i. G., Langer Brink 33, 33790 Halle (Westf.) – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Auftraggebern.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- Bestimmungen, die ausschließlich gegenüber Unternehmern oder ausschließlich gegenüber Verbrauchern gelten, sind im Text entsprechend gekennzeichnet. Alle übrigen Bestimmungen gelten für beide Gruppen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
- Individuell getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
- Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge derselben Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. nur gegenüber Unternehmern
§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine im Angebot genannte Bindefrist bleibt hiervon unberührt.
- Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder mit Beginn der Ausführung zustande.
- Eine erste Besichtigung und Beratung erfolgt unentgeltlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Weitergehende Planungs-, Aufmaß-, Mess- und Konzeptleistungen werden gesondert vergütet, wenn dies vor ihrer Erbringung vereinbart wurde.
- Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnet sich während der Ausführung eine wesentliche Überschreitung ab, unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Die Rechte des Auftraggebers aus § 650 BGB bleiben unberührt.
- An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung
- Der Umfang der Leistung ergibt sich abschließend aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
- Soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, sind insbesondere nicht Bestandteil der Leistung: Materiallieferungen, sofern nur die Arbeitsleistung angeboten wurde; Erd-, Maurer-, Stemm-, Putz-, Maler- und Verschlussarbeiten; Kernbohrungen und Wanddurchbrüche; Stellung von Gerüst, Kran oder Hubsteiger; brandschutztechnische Abschottungen einschließlich Nachweisen; Entsorgung von Altanlagen und Gefahrstoffen; Leistungen anderer Gewerke.
- Elektrische Leitungen werden grundsätzlich auf Putz oder in vorhandenen Leerrohren verlegt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachkundige Nachunternehmer einzusetzen. Seine Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
- Ist ein angebotenes Produkt nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, darf der Auftragnehmer ein gleichwertiges oder höherwertiges Produkt einsetzen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Er informiert den Auftraggeber vorher in Textform; dieser kann der Änderung innerhalb einer angemessenen Frist widersprechen. Mehr- oder Minderkosten werden ausgeglichen.
§ 4 Nachträge, Zusatz- und Regiearbeiten
- Änderungswünsche und Anordnungen des Auftraggebers nach §§ 650b, 650c BGB werden vom Auftragnehmer auf Verlangen in einem Nachtragsangebot mit Angabe von Mehrvergütung und Auswirkungen auf die Ausführungsfristen dargestellt.
- Zusätzliche Leistungen, für die kein Pauschalpreis vereinbart wird, werden nach den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Material abgerechnet.
- Regie- und Stundenlohnarbeiten weist der Auftragnehmer durch Stundenzettel nach. Der Auftraggeber bestätigt diese zeitnah. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage Einwendungen, gelten die ausgewiesenen Zeiten als erbracht; auf diese Wirkung weist der Auftragnehmer bei Vorlage gesondert hin. nur gegenüber Unternehmern
- Ergibt sich während der Ausführung, dass zusätzliche, nicht vorhersehbare Leistungen erforderlich sind, unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen oder Sachen darf er ohne vorherige Zustimmung ausführen; die hierfür erforderliche Vergütung wird gesondert abgerechnet.
§ 5 Mitwirkungspflichten und bauseitige Leistungen
- Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung: Baustrom und Bauwasser, beleuchtete und gefahrlose Zugänge zu allen Arbeitsbereichen, ausreichende Verkehrs- und Stellflächen, eine verschließbare Lagermöglichkeit für Material und Werkzeug sowie sämtliche für die Ausführung erforderlichen Pläne, Genehmigungen und Freigaben.
- Der Auftraggeber sorgt für den freien Zugang zu den Arbeitsbereichen und räumt oder schützt Einrichtungsgegenstände rechtzeitig.
- Sind Geräte mit Datenanbindung Vertragsgegenstand, stellt der Auftraggeber einen dauerhaften Internetzugang am Aufstellort bereit; Einzelheiten regelt § 12.
- Der Auftraggeber duldet die für die Ausführung erforderlichen Unterbrechungen der Stromversorgung. Anlagen und Verbraucher, die keine Unterbrechung vertragen (etwa Server, Kühlung, medizinische Geräte, Alarmanlagen), sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten in Textform zu benennen.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Auftragnehmer die hierdurch entstehenden Mehrkosten und Wartezeiten nach den vereinbarten Stundensätzen berechnen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
§ 6 Bestandsanlagen, Altbau und Gefahrstoffe
- Der Auftraggeber teilt vor Beginn der Arbeiten in Textform mit: die Lage verdeckt geführter Leitungen, vorhandene Bestandspläne, besondere bauliche Gegebenheiten sowie Anforderungen aus Brandschutz, Blitzschutz und Statik.
- Das Vorhandensein von Asbest, künstlichen Mineralfasern, PCB oder sonstigen Gefahrstoffen ist dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Werden solche Stoffe während der Ausführung angetroffen, stellt der Auftragnehmer die Arbeiten im betroffenen Bereich ein und unterrichtet den Auftraggeber. Die Sanierung ist nicht Bestandteil der Leistung.
- Bei Arbeiten an Bestandsanlagen kann sich erst nach Öffnung der Anlage zeigen, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, etwa wegen fehlender Schutzleiter, unzulässiger Leitungsquerschnitte oder schadhafter Bestandsverteilungen. Solche Leistungen werden nach § 4 behandelt.
- Für Schäden an verdeckt geführten Leitungen, deren Lage dem Auftragnehmer nicht mitgeteilt wurde und die auch bei fachgerechter Vorgehensweise nicht erkennbar war, haftet der Auftragnehmer nicht. § 16 bleibt unberührt.
§ 7 Preise und Vergütung
- Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle im Angebot ausgewiesenen Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. nur gegenüber Unternehmern
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ausgewiesen. Soweit Liefer-, Fahrt- oder sonstige Nebenkosten anfallen, werden diese vor Vertragsschluss gesondert ausgewiesen. nur gegenüber Verbrauchern
- Soweit im Angebot ausschließlich die Arbeitsleistung ausgewiesen ist, wird das Material gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet oder ist bauseits zu stellen.
- Stundenverrechnungssätze, Zuschläge sowie Fahrt- und Werkzeugpauschalen gelten in der im Angebot ausgewiesenen Höhe als vereinbart.
- Beträgt die vereinbarte Ausführungsdauer mehr als vier Monate ab Vertragsschluss und erhöhen sich die Material- oder Lohnkosten danach nachweisbar um mehr als zehn Prozent, kann der Auftragnehmer eine Anpassung der Vergütung höchstens in Höhe der tatsächlichen Kostensteigerung verlangen. Übersteigt die Anpassung fünf Prozent der Gesamtvergütung, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen; § 648 Satz 2 BGB findet in diesem Fall keine Anwendung. nur gegenüber Unternehmern
- Wird für eine Photovoltaikanlage der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG angewendet, bestätigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Stellt sich später heraus, dass diese nicht vorlagen, trägt der Auftraggeber die nachzuerhebende Umsatzsteuer.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen und Verzug
- Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen verlangen (§ 632a BGB).
- Bei Verbraucherbauverträgen im Sinne des § 650i BGB dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen. Der Auftragnehmer stellt bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung in Höhe von fünf Prozent der Gesamtvergütung (§ 650m BGB). nur gegenüber Verbrauchern
- Vorauszahlungen ohne entsprechende Leistung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und kommen insbesondere bei Sonderanfertigungen oder kundenspezifischen Materialbestellungen in Betracht.
- Die Schlussrechnung wird nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB berechnet werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Auftraggebers aus § 320 BGB bleiben unberührt.
- Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, kann der Auftragnehmer die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einstellen. Hieraus entstehende Verzögerungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
- Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
§ 9 Sicherheiten
- Der Auftragnehmer kann für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere § 650f Abs. 6 BGB, bleiben unberührt.
- Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB bleibt unberührt.
§ 10 Ausführungsfristen, Behinderung und höhere Gewalt
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Angaben zum voraussichtlichen Ablauf.
- Verzögerungen infolge höherer Gewalt, ungeeigneter Witterung, Arbeitskampf, Lieferengpässen, behördlicher Maßnahmen, Verzögerungen bei Netz- oder Messstellenbetreibern sowie durch Vorgewerke verlängern die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
- Der Auftragnehmer zeigt Behinderungen unverzüglich in Textform an.
- Dauert eine Behinderung länger als drei Monate, können beide Vertragsparteien den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erbrachten Leistungsteils kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 11 Netzbetreiber, Anmeldungen und behördliche Verfahren
- Anmeldungen und Verfahren gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Behörden – etwa Netzanschluss, Inbetriebsetzung, Zählerwechsel oder Eintragung im Marktstammdatenregister – übernimmt der Auftragnehmer nur, soweit dies im Angebot ausgewiesen ist. Er handelt dabei im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Der Auftraggeber erteilt die erforderlichen Vollmachten und stellt die notwendigen Unterlagen und Daten bereit.
- Bearbeitungszeiten und Entscheidungen von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Behörden liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Bearbeitungs-, Zählerwechsel- oder Inbetriebsetzungstermin; hierdurch verursachte Verzögerungen hat er nicht zu vertreten.
- Der Wechsel, die Zusammenlegung oder der Ausbau von Zählern erfolgt durch den zuständigen Messstellenbetreiber und nicht durch den Auftragnehmer.
- Verlangt der Netzbetreiber technische Maßnahmen, die im Angebot nicht enthalten sind – etwa den Austausch der Hauptzuleitung, einen Rundsteuerempfänger oder zusätzliche Zählerplätze –, werden diese nach § 4 als Nachtrag behandelt.
- Die Eintragung im Marktstammdatenregister ist gesetzliche Pflicht des Anlagenbetreibers. Übernimmt der Auftragnehmer die Eintragung, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Prüfung der eingetragenen Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
§ 12 Besondere Bestimmungen für Photovoltaik, Speicher und Wallbox
- Die Prüfung der Standsicherheit des Gebäudes und der Eignung der Dachkonstruktion obliegt dem Auftraggeber. Auf Wunsch benennt der Auftragnehmer einen Statiker; die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt ausreichend Ersatzziegel bereit, da bei der Montage Beschädigungen der Dacheindeckung auftreten können.
- Angaben zu Stromerträgen, Eigenverbrauchsquoten, Autarkiegraden, Amortisationszeiten und zur Wirtschaftlichkeit beruhen auf Simulationen und statistischen Durchschnittswerten. Sie sind unverbindliche Prognosen und weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie. Abweichungen durch Witterung, Verschattung, Verschmutzung, Nutzungsverhalten, Netzsituation oder gesetzliche Änderungen sind möglich.
- Aussagen zu Fördermitteln, Einspeisevergütung und steuerlicher Behandlung erfolgen unverbindlich und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Prüfung obliegt dem Auftraggeber, gegebenenfalls unter Hinzuziehung seines Steuerberaters oder des Fördermittelgebers.
- Für Monitoring, Software-Updates, Fernwartung und Störungsanalyse ist ein dauerhafter Internetzugang am Aufstellort erforderlich, den der Auftraggeber bereitstellt und unterhält. Störungen der Datenverbindung, insbesondere durch WLAN, Repeater, Netzwerkkomponenten oder Providerausfälle, sind kein Mangel der Anlage.
- Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Fortbestand von Hersteller-Portalen, Apps und Cloud-Diensten liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer schuldet insoweit keine bestimmte Verfügbarkeit.
- Herstellergarantien sind freiwillige Leistungen der Hersteller und bestehen selbständig neben den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber dem Auftragnehmer. Ihre Abwicklung richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
- Notstrom- und Ersatzstromfunktionen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Umfang, Leistungsgrenzen und Umschaltverhalten ergeben sich aus der Herstellerdokumentation.
- Die nutzbare Kapazität eines Stromspeichers kann von der Nennkapazität abweichen. Ein betriebsbedingter, altersabhängiger Kapazitätsverlust im Rahmen der Herstellerangaben ist kein Mangel.
- Nach Fertigstellung übergibt der Auftragnehmer die Anlagendokumentation einschließlich des Prüfprotokolls nach DIN VDE 0100-600 und weist den Auftraggeber in die Bedienung ein.
§ 13 Abnahme
- Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß fertiggestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer in Textform gesetzten angemessenen Frist ab, ohne mindestens einen Mangel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber einem Verbraucher tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht auf Mängel gestützten Abnahmeverweigerung hingewiesen hat.
- Die bloße Ingebrauchnahme der Leistung ersetzt die Abnahme nicht. Teilabnahmen abgeschlossener, selbständig prüfbarer Leistungsteile sind möglich, wenn beide Parteien dies vereinbaren.
- Auf Verlangen einer Vertragspartei wird über die Abnahme ein Protokoll erstellt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen sind darin aufzunehmen.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
§ 14 Mängelansprüche
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre, jeweils ab Abnahme (§ 634a BGB). Auf oder in Gebäuden fest installierte Photovoltaik-, Speicher- und Ladeanlagen gelten regelmäßig als Arbeiten an einem Bauwerk.
- Mängel sind dem Auftragnehmer nach Feststellung unverzüglich anzuzeigen, damit Folgeschäden vermieden werden. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Bei Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Selbstvornahme bleiben die Rechte des Auftraggebers unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber das Material gestellt oder vorgeschrieben hat, dass die Anlage unsachgemäß behandelt oder genutzt wurde, dass Dritte ohne Zustimmung eingegriffen haben, auf natürlicher Abnutzung oder auf unterlassener Wartung.
§ 15 Vom Auftraggeber gestelltes Material und Eingriffe Dritter
- Stellt der Auftraggeber Material oder Komponenten, prüft der Auftragnehmer diese auf erkennbare Eignungs- und Vollständigkeitsmängel und zeigt Bedenken in Textform an.
- Für Mängel, die auf vom Auftraggeber gestelltem oder vorgeschriebenem Material beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.
- Greifen nach der Abnahme Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers in die Anlage ein, entfallen Mängelansprüche, soweit der Mangel hierauf beruht.
§ 16 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen weist er den bestehenden Versicherungsschutz nach.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
- Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
- Wird das Material durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, erlischt der Eigentumsvorbehalt kraft Gesetzes. Die Sicherungsrechte nach § 9 bleiben unberührt.
§ 18 Kündigung
- Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB).
- Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist und eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
- Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). Im Übrigen genügt die Textform.
§ 19 Widerrufsrecht für Verbraucher
- Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu. Bei Verbraucherbauverträgen gilt § 650l BGB. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, die dem Angebot beziehungsweise dem Vertrag beigefügt wird. nur gegenüber Verbrauchern
- Wünscht der Verbraucher, dass der Auftragnehmer mit den Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies ausdrücklich in Textform zu verlangen. Widerruft er den Vertrag anschließend, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357 Abs. 8 BGB). nur gegenüber Verbrauchern
- Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienst- und Werkleistungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei vollständiger Vertragserfüllung, wenn der Verbraucher zuvor entsprechend belehrt wurde und dem Beginn ausdrücklich zugestimmt hat. nur gegenüber Verbrauchern
- Ein Widerrufsrecht besteht nicht. nur gegenüber Unternehmern
§ 20 Datenschutz und Referenzen
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO und des BDSG, und nur soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
- Die Verwendung von Bild- und Videoaufnahmen der ausgeführten Anlage zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit vorheriger, gesondert erteilter Einwilligung des Auftraggebers. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. nur gegenüber Unternehmern
- Die VOB/B wird nicht durch diese AGB einbezogen. Ihre Geltung bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung; sie kann dann nur als Ganzes und ohne inhaltliche Abweichungen vereinbart werden. nur gegenüber Unternehmern
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Fassung 3, Stand Juli 2026. Diese Bedingungen ersetzen alle früheren Fassungen. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf Anfrage erhältlich.