Allgemeine Geschäftsbedingungen
BIELEKTRO GmbH · Elektroinstallation, Photovoltaik, Speicher, Ladeinfrastruktur · Stand: 22.09.2026 · Fassung 4.1
Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der BIELEKTRO GmbH und ihren Auftraggebern. Sie gelten ergänzend zum jeweiligen Angebot und zur Auftragsbestätigung. Individuell getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang – das gilt insbesondere für Preise, Zahlungsweise und Anzahlungen, die für jeden Auftrag einzeln im Angebot festgelegt werden.
nur gegenüber Unternehmern und nur gegenüber Verbrauchern kennzeichnen Bestimmungen, die ausschließlich für die jeweilige Gruppe gelten. Alle übrigen Bestimmungen gelten für beide.§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Werkleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der BIELEKTRO GmbH, Langer Brink 33, 33790 Halle (Westf.) – nachfolgend „Auftragnehmer" – und ihren Auftraggebern.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- Bestimmungen, die ausschließlich gegenüber Unternehmern oder ausschließlich gegenüber Verbrauchern gelten, sind im Text entsprechend gekennzeichnet. Alle übrigen Bestimmungen gelten für beide Gruppen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
- Individuell getroffene Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
- nur gegenüber Unternehmern Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge derselben Art, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
- Textform im Sinne dieser Bedingungen ist die Textform nach § 126b BGB; sie wird insbesondere durch E-Mail gewahrt.
§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ist im Angebot eine Bindefrist genannt, ist das Angebot innerhalb dieser Frist verbindlich.
- Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder mit Beginn der Ausführung zustande. Der Auftragnehmer erklärt die Annahme innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Beauftragung.
- Eine erste Besichtigung und Beratung erfolgt unentgeltlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Weitergehende Planungs-, Aufmaß-, Mess- und Konzeptleistungen werden gesondert vergütet, wenn dies vor ihrer Erbringung vereinbart wurde.
- Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnet sich während der Ausführung eine wesentliche Überschreitung ab, unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Die Rechte des Auftraggebers aus § 650 BGB bleiben unberührt.
- Für den Inhalt des Vertrages gelten die Unterlagen in folgender Rangfolge: unterzeichnete Individualvereinbarungen und freigegebene Nachträge · Auftragsbestätigung · Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis, Zahlungsplan, Voraussetzungen und Abgrenzungen · diese AGB. Die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Normen der Reihe DIN VDE 0100 und die technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers, gelten unabhängig von dieser Rangfolge; von ihnen darf nur abgewichen werden, soweit dies zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.
- An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung
- Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung sowie aus freigegebenen Nachträgen. Leistungen, die dort als nicht enthalten, als Voraussetzung oder als optional bezeichnet sind, sind nicht Vertragsbestandteil.
- Soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, sind insbesondere nicht Bestandteil der Leistung: Materiallieferungen, sofern nur die Arbeitsleistung angeboten wurde; Erd-, Maurer-, Stemm-, Putz-, Maler- und Verschlussarbeiten; Kernbohrungen und Wanddurchbrüche; Stellung von Gerüst, Kran oder Hubsteiger; brandschutztechnische Abschottungen einschließlich Nachweisen; Entsorgung von Altanlagen und Gefahrstoffen; Leistungen anderer Gewerke. Verpackungsmaterial und Montageabfall aus der eigenen Leistung entsorgt der Auftragnehmer.
- Die Verlegeart wird im Angebot je Position angegeben. Enthält das Angebot hierzu keine Angabe, werden Leitungen auf Putz oder in vorhandenen Leerrohren verlegt.
- Ist ein angebotenes Produkt nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, darf der Auftragnehmer ein gleichwertiges oder höherwertiges Produkt einsetzen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Er informiert den Auftraggeber vorher in Textform; dieser kann der Änderung innerhalb einer angemessenen Frist widersprechen. Mehrkosten des Ersatzprodukts trägt der Auftragnehmer; Minderkosten werden an den Auftraggeber weitergegeben.
§ 4 Berechtigungen, Installationspartner und Nachunternehmer
- Die Eintragung des Auftragnehmers in die Handwerksrolle für das Elektrotechniker-Handwerk (Anlage A Nr. 25 HwO) ist beantragt und befindet sich derzeit im Eintragungsverfahren.
Bis zum Wirksamwerden der Eintragung führt der Auftragnehmer keine Tätigkeiten selbständig aus, deren selbständige Ausübung eine entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt. Soweit solche Leistungen vor Abschluss des Eintragungsverfahrens erforderlich werden, werden diese ausschließlich durch hierzu entsprechend berechtigte Fachunternehmen ausgeführt.
Die für die handwerksrechtliche Betriebsleitung vorgesehene Person wird, soweit relevant, in den Vertragsunterlagen benannt. - Leistungen, die eine Eintragung in das Installateurverzeichnis des zuständigen Netzbetreibers voraussetzen – insbesondere die Anmeldung und die Inbetriebsetzung der Kundenanlage – erbringt der Auftragnehmer über einen eingetragenen Installationspartner. Die vertragliche Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, fachkundige Nachunternehmer einzusetzen. Er bleibt für deren Leistung verantwortlich und verpflichtet sie auf die gleichen Anforderungen.
- Die Prüfung und Dokumentation nach DIN VDE 0100-600 erfolgt durch eine Elektrofachkraft des Auftragnehmers oder des Installationspartners.
§ 5 Nachträge, Zusatz- und Regiearbeiten
- Änderungswünsche und Anordnungen des Auftraggebers nach §§ 650b, 650c BGB stellt der Auftragnehmer in einem Nachtragsangebot mit Mehrvergütung und Auswirkungen auf die Ausführungsfristen dar. Die geänderte oder zusätzliche Leistung wird erst nach Freigabe in Textform ausgeführt. Das Recht des Auftraggebers, eine Änderung nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang seines Änderungsbegehrens gemäß § 650b Abs. 2 BGB in Textform anzuordnen, bleibt unberührt.
- Liegt ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB vor und kommt eine Einigung über die Höhe der Mehrvergütung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, 80 Prozent der in seinem Nachtragsangebot ausgewiesenen Mehrvergütung in Abschlagsrechnungen aufzunehmen (§ 650c Abs. 3 BGB).
- Zusätzliche Leistungen, für die kein Pauschalpreis vereinbart wird, werden nach den im Angebot ausgewiesenen Stundenverrechnungssätzen zuzüglich Material abgerechnet.
- nur gegenüber Unternehmern Regie- und Stundenlohnarbeiten weist der Auftragnehmer durch Regieberichte nach. Der Auftraggeber bestätigt diese zeitnah. Erhebt der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage Einwendungen, gelten die ausgewiesenen Zeiten und Mengen als erbracht; auf diese Wirkung weist der Auftragnehmer bei Vorlage gesondert hin.
- nur gegenüber Verbrauchern Regie- und Stundenlohnarbeiten weist der Auftragnehmer durch Regieberichte nach, die er zeitnah vorlegt. Eine unterbliebene Rückmeldung des Auftraggebers gilt nicht als Anerkenntnis; die Beweislast für den tatsächlichen Aufwand bleibt beim Auftragnehmer.
- Ergibt sich während der Ausführung, dass zusätzliche, nicht vorhersehbare Leistungen erforderlich sind, unterrichtet der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen oder Sachen sowie zur Herstellung eines sicheren Zustands darf er ohne vorherige Zustimmung ausführen; die hierfür erforderliche Vergütung wird gesondert abgerechnet.
§ 6 Mitwirkungspflichten und bauseitige Leistungen
- Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung: Baustrom und Bauwasser, beleuchtete und gefahrlose Zugänge zu allen Arbeitsbereichen, ausreichende Verkehrs- und Stellflächen, eine verschließbare Lagermöglichkeit für Material und Werkzeug sowie sämtliche für die Ausführung erforderlichen Pläne, Genehmigungen, Vollmachten und Freigaben.
- Der Auftraggeber sorgt für den freien Zugang zu den Arbeitsbereichen und räumt oder schützt Einrichtungsgegenstände rechtzeitig.
- Sind Geräte mit Datenanbindung Vertragsgegenstand, stellt der Auftraggeber einen dauerhaften Internetzugang am Aufstellort bereit; Einzelheiten regelt § 15.
- Der Auftraggeber duldet die für die Ausführung erforderlichen Unterbrechungen der Stromversorgung. Anlagen und Verbraucher, die keine Unterbrechung vertragen – etwa Server, Kühlung, medizinische Geräte, Alarmanlagen –, sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten in Textform zu benennen.
- nur gegenüber Unternehmern Der Auftraggeber benennt einen bevollmächtigten Ansprechpartner, der Anordnungen erteilen, Nachträge freigeben, Regieberichte gegenzeichnen und Abnahmeerklärungen abgeben kann.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der Auftragnehmer die hierdurch entstehenden Mehrkosten, Wartezeiten und vergeblichen Anfahrten nach den im Angebot ausgewiesenen Sätzen berechnen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 7 Bestandsanlagen, Altbau und Gefahrstoffe
- Der Auftraggeber teilt vor Beginn der Arbeiten in Textform mit: die Lage verdeckt geführter Leitungen, vorhandene Bestandspläne, besondere bauliche Gegebenheiten sowie Anforderungen aus Brandschutz, Blitzschutz und Statik.
- Bei Arbeiten an Bestandsanlagen kann sich erst nach Öffnung der Anlage zeigen, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind – etwa wegen fehlender Schutzleiter, klassischer Nullung, Aluminiumleitungen, unzulässiger Leitungsquerschnitte, spröder Adern oder schadhafter Bestandsverteilungen. Solche Leistungen werden nach § 5 behandelt.
- Stromkreise ohne Schutzleiter lassen sich nicht durch Nachrüstung einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung in einen normgerechten Zustand versetzen. Ergibt eine Isolations- oder Schutzleitermessung, dass ein Stromkreis nicht sicher betrieben werden kann, bleibt dieser Stromkreis außer Betrieb. Fehlersuche und Instandsetzung sind gesonderte Leistungen.
- Das Vorhandensein von Asbest, künstlichen Mineralfasern, PCB oder sonstigen Gefahrstoffen ist dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Werden solche Stoffe während der Ausführung angetroffen – bei Zähleranlagen ist dies insbesondere bei Einbau vor 1993 möglich –, stellt der Auftragnehmer die Arbeiten im betroffenen Bereich sofort ein und unterrichtet den Auftraggeber. Rückbau und Sanierung dürfen nur durch einen nach TRGS 519 zugelassenen Fachbetrieb erfolgen und sind nicht Bestandteil der Leistung. Die hierdurch entstehende Unterbrechung hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
- Für Schäden an verdeckt geführten Leitungen haftet der Auftragnehmer nicht, wenn ihm deren Lage nicht mitgeteilt wurde und sie auch bei fachgerechter Vorgehensweise nicht erkennbar war. § 20 bleibt unberührt.
§ 8 Bedenken und Haftungsabgrenzung
- Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Vorgaben oder Planungen des Auftraggebers, gegen Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen vom Auftraggeber gestelltes Material, teilt er diese dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mit.
- Hält der Auftraggeber an seiner Vorgabe fest oder lehnt er eine vom Auftragnehmer empfohlene Maßnahme ab, dokumentiert der Auftragnehmer dies in Textform (Bedenkenanmeldung und Haftungsabgrenzung) und übermittelt die Dokumentation dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet dann nicht für Mängel und Folgen, die auf der beibehaltenen Vorgabe oder der abgelehnten Maßnahme beruhen. Auf eine Gegenzeichnung durch den Auftraggeber kommt es nicht an; die übrige Leistung und die übrige Gewährleistung bleiben unberührt.
- Absatz 2 lässt die Pflicht des Auftragnehmers unberührt, Arbeiten nicht auszuführen oder einzustellen, wenn andernfalls ein gefährlicher Zustand entstünde. Ein Haftungsausschluss für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist in keinem Fall möglich; § 20 Abs. 1 gilt vorrangig.
§ 9 Preise und Vergütung
- nur gegenüber Unternehmern Alle im Angebot ausgewiesenen Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- nur gegenüber Verbrauchern Preise werden als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ausgewiesen. Liefer-, Fahrt- oder sonstige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss gesondert ausgewiesen.
- Soweit im Angebot ausschließlich die Arbeitsleistung ausgewiesen ist, wird das Material gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet oder ist bauseits zu stellen. Der Auftragnehmer weist im Angebot aus, welche Positionen pauschal und welche nach Aufwand abgerechnet werden.
- Stundenverrechnungssätze, Zuschläge sowie Fahrt- und Werkzeugpauschalen gelten in der im Angebot ausgewiesenen Höhe als vereinbart. Zuschläge für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nur berechnet, wenn sie zuvor vereinbart wurden.
- nur gegenüber Unternehmern Beträgt die vereinbarte Ausführungsdauer mehr als vier Monate ab Vertragsschluss und verändern sich die Material- oder Lohnkosten danach nachweisbar um mehr als zehn Prozent, ist die Vergütung entsprechend anzupassen; die Anpassung ist auf die tatsächliche Kostenveränderung begrenzt und erfolgt in beide Richtungen. Übersteigt eine Erhöhung fünf Prozent der Gesamtvergütung, kann der Auftraggeber den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erbrachten Leistungsteils kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung des nicht erbrachten Teils nach § 648 Satz 2 und 3 BGB besteht in diesem Fall nicht.
§ 10 Zahlungen, Anzahlungen und Abschlagszahlungen
- Die Zahlungsweise wird für jeden Auftrag einzeln vereinbart. Höhe, Anzahl und Fälligkeit von Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Schlusszahlung sowie etwaige Sicherheiten und Einbehalte ergeben sich ausschließlich aus dem Zahlungsplan im Angebot und in der Auftragsbestätigung. Diese Vereinbarung wird im Einzelfall besprochen und gesondert bestätigt; sie geht diesen AGB vor (§ 305b BGB). Zwingende gesetzliche Grenzen bleiben unberührt, insbesondere § 650m Abs. 1 BGB bei Verbraucherbauverträgen und § 11 Abs. 3.
- Enthält das Angebot keinen Zahlungsplan, gilt: Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen verlangen (§ 632a BGB); die Schlussrechnung ist nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
- Abschlagszahlungen für eigens angefertigte oder angelieferte Stoffe und Bauteile kann der Auftragnehmer verlangen, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen und Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird (§ 632a Abs. 1 Satz 5 BGB).
- Eine Anzahlung vor Beginn der Leistung ist keine Abschlagszahlung im Sinne des § 632a BGB. Sie wird nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen und vom Auftraggeber gesondert bestätigt wurde. Sie dient der Beschaffung der auftragsbezogenen Komponenten und wird auf die Vergütung angerechnet. Der Auftragnehmer weist die Verwendung auf Verlangen nach.
- nur gegenüber Verbrauchern Bei Verbraucherbauverträgen im Sinne des § 650i BGB dürfen Abschlagszahlungen insgesamt 90 Prozent der Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachträge nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB). Der Auftragnehmer stellt bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung in Höhe von fünf Prozent der Gesamtvergütung. Erhöht sich der Vergütungsanspruch durch Änderungen oder Zusatzleistungen um mehr als zehn Prozent, stellt der Auftragnehmer bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von fünf Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs (§ 650m Abs. 2 BGB).
- Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, die Schlussrechnung nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen, soweit das Angebot keine andere Frist vorsieht.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB berechnet werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Auftraggebers aus § 320 BGB bleiben unberührt. Wegen Mängeln darf die Zahlung in angemessener Höhe zurückbehalten werden; angemessen ist in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB).
- Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung trotz angemessener Nachfristsetzung in Verzug, kann der Auftragnehmer die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einstellen. Hieraus entstehende Verzögerungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
- Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
§ 11 Sicherheiten
- Der Auftragnehmer kann für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere § 650f Abs. 6 BGB, bleiben unberührt.
- Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB bleibt unberührt.
- nur gegenüber Unternehmern Ein Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn er im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. Er beträgt höchstens fünf Prozent der NettoAbrechnungssumme und ist jederzeit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers ablösbar. Bareinbehalte sind auf ein Sperrkonto einzuzahlen.
- nur gegenüber Unternehmern Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich zweifelhaft erscheinen lassen, kann der Auftragnehmer weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 12 Steuerliche Besonderheiten und Rechnungsstellung
- Wird für eine Photovoltaikanlage der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG angewendet, bestätigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Textform. Stellt sich später heraus, dass diese nicht vorlagen, trägt der Auftraggeber die nachzuerhebende Umsatzsteuer.
- nur gegenüber Unternehmern Handelt es sich um eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG und ist der Auftraggeber Leistungsempfänger im Sinne des § 13b Abs. 5 UStG, geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber legt hierzu unaufgefordert eine gültige Bescheinigung USt 1 TG vor. Die Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuerausweis mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" erteilt (§ 14a Abs. 5 UStG). Erweist sich die Angabe des Auftraggebers als unzutreffend, stellt er den Auftragnehmer von der nachzuerhebenden Steuer nebst Nebenleistungen frei.
- nur gegenüber Unternehmern Der Auftragnehmer legt, sofern vorhanden, eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor; liegt sie vor, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Nimmt der Auftraggeber gleichwohl einen Abzug vor, erteilt er dem Auftragnehmer unverzüglich die Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG. Ein trotz gültiger Bescheinigung vorgenommener Steuerabzug gilt nicht als Erfüllung.
- nur gegenüber Unternehmern Rechnungen werden als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format übermittelt, sobald dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Auftraggeber es verlangt; bis dahin genügt eine Rechnung im PDF-Format mit Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber benennt eine Empfangsadresse. Der Auftragnehmer ist über info@bielektro.de empfangsbereit.
- nur gegenüber Verbrauchern Bei steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück enthält die Rechnung den gesetzlichen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Auftraggebers (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Der auf die Arbeitsleistung entfallende Anteil wird gesondert ausgewiesen, damit eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geprüft werden kann. Eine Zusage über die steuerliche Anerkennung wird nicht erteilt; § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 13 Ausführungsfristen, Behinderung, höhere Gewalt und Vertragsstrafe
- Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Vertragsfristen vereinbart wurden; im Übrigen nennt der Auftragnehmer im Angebot einen voraussichtlichen Ausführungszeitraum und leistet innerhalb angemessener Frist (§ 271 BGB). Voraussetzung für die Einhaltung von Vertragsfristen ist, dass die erforderlichen Vorleistungen, Beistellungen und Freigaben rechtzeitig und mangelfrei vorliegen. Individuell zugesagte Termine gehen vor (§ 305b BGB); die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Leistungsverzögerung bleiben unberührt.
- Verzögerungen infolge höherer Gewalt, ungeeigneter Witterung, Arbeitskampf, Lieferengpässen trotz sorgfältiger Eindeckung, behördlicher Maßnahmen, Verzögerungen bei Netz- oder Messstellenbetreibern sowie durch Vorgewerke verlängern die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
- Der Auftragnehmer zeigt Behinderungen unverzüglich in Textform an.
- Dauert eine Behinderung länger als drei Monate, können beide Vertragsparteien den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erbrachten Leistungsteils kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
- nur gegenüber Unternehmern Eine Vertragsstrafe wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich und für eine bestimmte Vertragsfrist vereinbart ist, der Auftragnehmer die Überschreitung zu vertreten hat und der Auftraggeber sich den Anspruch bei der Abnahme vorbehalten hat (§ 341 Abs. 3 BGB). Sie ist begrenzt auf 0,2 Prozent der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitung, höchstens jedoch fünf Prozent der NettoAuftragssumme. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen Verzugsschaden angerechnet.
- nur gegenüber Unternehmern Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung und gerät er dadurch in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen. Die Entschädigung wird nach der Dauer des Verzugs und den im Angebot ausgewiesenen Sätzen für vorgehaltenes Personal und Gerät bemessen.
§ 14 Netzbetreiber, Anmeldungen und behördliche Verfahren
- Anmeldungen und Verfahren gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Behörden – etwa Netzanschluss, Inbetriebsetzung, Zählerwechsel oder Eintragung im Marktstammdatenregister – übernimmt der Auftragnehmer nur, soweit dies im Angebot ausgewiesen ist. Er handelt dabei im Namen und mit Vollmacht des Auftraggebers. Der Auftraggeber erteilt die erforderlichen Vollmachten und stellt die notwendigen Unterlagen und Daten bereit.
- Bearbeitungszeiten und Entscheidungen von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Behörden liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Bearbeitungs-, Zählerwechsel- oder Inbetriebsetzungstermin; hierdurch verursachte Verzögerungen hat er nicht zu vertreten. Die Abnahme richtet sich nach § 17 Abs. 8.
- Der Wechsel, die Zusammenlegung oder der Ausbau von Zählern erfolgt durch den zuständigen Messstellenbetreiber und nicht durch den Auftragnehmer.
- Gebühren des Netz- oder Messstellenbetreibers trägt der Auftraggeber, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich enthalten sind.
- Verlangt der Netzbetreiber technische Maßnahmen, die im Angebot nicht enthalten sind – etwa den Austausch der Hauptzuleitung, eine Steuerungseinrichtung nach § 14a EnWG oder zusätzliche Zählerplätze –, werden diese nach § 5 als Nachtrag behandelt.
- Wird der Netzanschluss oder die Inbetriebsetzung endgültig verweigert, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Über einen Rückbau und dessen Kosten verständigen sich die Parteien gesondert.
- Die Eintragung im Marktstammdatenregister ist gesetzliche Pflicht des Anlagenbetreibers. Übernimmt der Auftragnehmer die Eintragung, entbindet dies den Auftraggeber nicht von der Prüfung der eingetragenen Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
§ 15 Besondere Bestimmungen für Photovoltaik, Speicher und Wallbox
- Der statische Nachweis der Standsicherheit des Gebäudes und der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion ist bauseits beizubringen; auf Wunsch benennt der Auftragnehmer einen Statiker, die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber. Die Pflicht des Auftragnehmers, die Eignung von Dacheindeckung und Unterkonstruktion im Rahmen der ihm zumutbaren Sichtprüfung zu beurteilen und erkennbare Bedenken nach § 8 anzuzeigen, bleibt unberührt.
- Der Auftraggeber stellt ausreichend Ersatzziegel bereit. Beschädigungen der Dacheindeckung, die sich bei fachgerechter Montage nicht vermeiden lassen, werden mit den bereitgestellten Ersatzziegeln behoben; für darüber hinausgehende Schäden haftet der Auftragnehmer nach § 20.
- Angaben zu Stromerträgen, Eigenverbrauchsquoten, Autarkiegraden, Amortisationszeiten und zur Wirtschaftlichkeit beruhen auf Simulationen und statistischen Durchschnittswerten. Sie sind unverbindliche Prognosen und weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie. Aussagen zu Fördermitteln, Einspeisevergütung und steuerlicher Behandlung erfolgen unverbindlich und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
- Für Monitoring, Software-Updates, Fernwartung und Störungsanalyse ist ein dauerhafter Internetzugang am Aufstellort erforderlich, den der Auftraggeber bereitstellt und unterhält. Störungen der Datenverbindung, insbesondere durch WLAN, Repeater, Netzwerkkomponenten oder Providerausfälle, sind kein Mangel der Anlage.
- Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Fortbestand von Hersteller-Portalen, Apps und Cloud-Diensten liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer schuldet insoweit keine bestimmte Verfügbarkeit. Zugangsdaten zu Monitoring-Portalen werden dem Auftraggeber bei der Übergabe ausgehändigt; dieser ist für ihre Änderung und Verwaltung verantwortlich.
- Herstellergarantien sind freiwillige Leistungen der Hersteller und bestehen selbständig neben den gesetzlichen Mängelrechten gegenüber dem Auftragnehmer. Ihre Abwicklung richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
- Notstrom- und Ersatzstromfunktionen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Umfang, Leistungsgrenzen und Umschaltverhalten ergeben sich aus der Herstellerdokumentation.
- Die nutzbare Kapazität eines Stromspeichers kann von der Nennkapazität abweichen. Ein betriebsbedingter, altersabhängiger Kapazitätsverlust im Rahmen der Herstellerangaben ist kein Mangel.
- Nach Fertigstellung übergibt der Auftragnehmer die Anlagendokumentation einschließlich des Prüfprotokolls nach DIN VDE 0100-600 und – bei Photovoltaikanlagen – des Prüfberichts nach DIN EN IEC 62446-1 und weist den Auftraggeber in die Bedienung ein.
§ 16 Aufmaß und Abrechnung
- nur gegenüber Unternehmern Einheitspreisleistungen werden nach gemeinsamem Aufmaß abgerechnet. Kommt der Auftraggeber einer Aufforderung zur gemeinsamen Aufmaßnahme nicht innerhalb von fünf Werktagen nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Aufmaß allein zu nehmen; es gilt als anerkannt, wenn ihm nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang begründet widersprochen wird.
- Der Auftragnehmer misst Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt werden, vor dem Verdecken auf oder weist sie durch Fotodokumentation nach.
§ 17 Abnahme
- Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß fertiggestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer in Textform gesetzten angemessenen Frist ab, ohne mindestens einen Mangel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber einem Verbraucher tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht auf Mängel gestützten Abnahmeverweigerung hingewiesen hat.
- nur gegenüber Verbrauchern Die bloße Ingebrauchnahme der Leistung ersetzt die Abnahme nicht.
- nur gegenüber Unternehmern Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile davon in Benutzung, teilt der Auftragnehmer ihm dies in Textform mit und setzt eine angemessene Frist zur Abnahme unter Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht auf Mängel gestützten Abnahmeverweigerung. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen.
- Teilabnahmen abgeschlossener, selbständig prüfbarer Leistungsteile sind möglich. Mit der Teilabnahme beginnt für diesen Teil die Verjährung der Mängelansprüche.
- Auf Verlangen einer Vertragspartei wird über die Abnahme ein Protokoll erstellt. Vorbehalte des Auftraggebers wegen bekannter Mängel und wegen einer vereinbarten Vertragsstrafe sind darin aufzunehmen.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wird die Schlussrechnung fällig und beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
- Die Leistung ist abnahmefähig, sobald sie vertragsgemäß fertiggestellt und nach DIN VDE 0100-600 geprüft ist. Stehen allein die Inbetriebsetzung, der Zählerwechsel oder eine Entscheidung des Netz- oder Messstellenbetreibers aus, hindert dies die Abnahme nicht; insoweit ist eine Teilabnahme nach Absatz 5 mit Vorbehalt vorzunehmen.
§ 18 Mängelansprüche
- Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre und bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, zwei Jahre, jeweils ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Für sonstige Leistungen, insbesondere reine Planungs-, Aufmaß-, Mess- und Beratungsleistungen, gelten die gesetzlichen Fristen (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auf oder in Gebäuden fest installierte Photovoltaik-, Speicher- und Ladeanlagen gelten regelmäßig als Arbeiten an einem Bauwerk.
- Mängel sind dem Auftragnehmer nach Feststellung unverzüglich anzuzeigen, damit Folgeschäden vermieden werden.
- nur gegenüber Unternehmern Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Bei Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Selbstvornahme bleiben die Rechte des Auftraggebers unberührt.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber das Material gestellt oder vorgeschrieben hat, soweit der Auftragnehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 19 Abs. 1 nachgekommen ist, dass der Auftraggeber an einer Vorgabe festgehalten oder eine vom Auftragnehmer empfohlene Maßnahme abgelehnt hat, nachdem der Auftragnehmer hiergegen Bedenken nach § 8 angemeldet hatte, dass die Anlage unsachgemäß behandelt oder genutzt wurde, dass Dritte in die Anlage eingegriffen haben, dass die in der übergebenen Anlagendokumentation oder in den Herstellervorgaben vorgesehene Wartung unterblieben ist, oder auf natürlicher Abnutzung, dass der Mangel auf einem Überspannungsereignis, auf Blitzeinwirkung oder auf einer Störung im Netz des Netzbetreibers beruht, soweit ein Überspannungs- oder Blitzschutz nicht Vertragsgegenstand war oder das Ereignis dessen vertraglich vorgesehenen Schutzpegel überschritten hat.
- nur gegenüber Unternehmern Übernimmt der Auftraggeber gegenüber seinem eigenen Auftraggeber längere Gewährleistungsfristen oder weitergehende Pflichten, wirkt dies nicht gegen den Auftragnehmer.
§ 19 Vom Auftraggeber gestelltes Material und Eingriffe Dritter
- Stellt der Auftraggeber Material oder Komponenten, prüft der Auftragnehmer diese auf erkennbare Eignungs- und Vollständigkeitsmängel und zeigt Bedenken nach § 8 an. Beigestelltes Material ist rechtzeitig, vollständig, mangelfrei und mit den erforderlichen Nachweisen bereitzustellen.
- Für Mängel, die auf vom Auftraggeber gestelltem oder vorgeschriebenem Material beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.
- Greifen nach der Abnahme Dritte in die Anlage ein, entfallen Mängelansprüche, soweit der Mangel hierauf beruht.
§ 20 Haftung und Versicherung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers – insbesondere Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Minderung und Rücktritt – sowie die Absätze 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.
- nur gegenüber Unternehmern Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangene Einspeisevergütung sowie mittelbare Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Für angelieferte, noch nicht eingebaute Anlagenteile, die nach § 6 Abs. 1 bauseits gelagert werden, sowie für bereits montierte Anlagenteile empfiehlt der Auftragnehmer die Einbeziehung in die Gebäude- oder Bauleistungsversicherung des Auftraggebers. Die gesetzliche Gefahrtragung bis zur Abnahme bleibt unberührt.
- Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen weist er den bestehenden Versicherungsschutz nach.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
- Geliefertes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
- Wird das Material durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, erlischt der Eigentumsvorbehalt kraft Gesetzes. Die Sicherungsrechte nach § 11 bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber behandelt das unter Eigentumsvorbehalt stehende Material pfleglich und unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über Zugriffe Dritter.
§ 22 Arbeitssicherheit, Mindestlohn und Sozialvorschriften
- Der Auftragnehmer beachtet die geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und die DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) sowie die Regeln für das Arbeiten an elektrischen Anlagen nach DIN VDE 0105-100.
- nur gegenüber Unternehmern Eine Baustellenordnung des Auftraggebers gilt, soweit sie dem Auftragnehmer vor Ausführungsbeginn in Textform übergeben wurde und den gesetzlichen Vorschriften nicht widerspricht.
- nur gegenüber Unternehmern Der Auftragnehmer erfüllt die Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und legt auf Verlangen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft, der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts vor.
§ 23 Kündigung
- Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Es wird vermutet, dass ihm fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 Satz 2 und 3 BGB). Bereits auftragsbezogen beschaffte Komponenten werden gesondert abgerechnet oder dem Auftraggeber übereignet.
- Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist und eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, oder wenn eine verlangte Sicherheit nach § 11 nicht gestellt wird.
- Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). Im Übrigen genügt die Textform.
§ 24 Widerrufsrecht für Verbraucher
- nur gegenüber Verbrauchern Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu. Bei Verbraucherbauverträgen gilt § 650l BGB; das Widerrufsrecht besteht dort unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert erteilten Widerrufsbelehrung nebst MusterWiderrufsformular, die dem Angebot beziehungsweise dem Vertrag beigefügt wird.
- nur gegenüber Verbrauchern Wünscht der Verbraucher, dass der Auftragnehmer mit den Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies ausdrücklich zu verlangen; bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ist das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Widerruft er den Vertrag anschließend, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach § 357a Abs. 2 BGB; bei Verbraucherbauverträgen richtet sich der Wertersatz nach § 357e BGB.
- nur gegenüber Verbrauchern Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Dienst- und Werkleistungen erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB mit vollständiger Erbringung der Leistung, wenn der Verbraucher dem Beginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er mit vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert. Bei Verbraucherbauverträgen erlischt das Widerrufsrecht nicht durch vollständige Vertragserfüllung; es erlischt spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB).
- nur gegenüber Unternehmern Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
§ 25 Datenschutz und Referenzen
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO und des BDSG, und nur soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
- Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, insbesondere an Netz- und Messstellenbetreiber, Installationspartner, Lieferanten, Nachunternehmer sowie an Steuerberatung und Zahlungsdienstleister.
- Die Verwendung von Bild- und Videoaufnahmen der ausgeführten Anlage zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit vorheriger, gesondert erteilter Einwilligung des Auftraggebers. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Einzelheiten zu Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und den Rechten der betroffenen Person enthalten die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO.
§ 26 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
- nur gegenüber Unternehmern Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort für die Werkleistung ist der vereinbarte Ausführungsort.
- nur gegenüber Unternehmern Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- nur gegenüber Unternehmern Die VOB/B wird nicht durch diese AGB einbezogen. Ihre Geltung bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung; sie kann dann nur als Ganzes und ohne inhaltliche Abweichungen vereinbart werden.
- nur gegenüber Unternehmern Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuell getroffene Vereinbarungen sind auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam (§ 305b BGB).
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet (§ 36 VSBG).
Fassung 4.1, Stand 22.09.2026. Diese Bedingungen ersetzen alle früheren Fassungen, insbesondere die Fassung 4 vom 14.09.2026. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf Anfrage erhältlich.








