DGUV Vorschrift 3 · Prüfung

Schwarz auf weiß, dass bei Ihnen alles sicher läuft.

Prüfung elektrischer Anlagen und ortsveränderlicher Geräte nach DGUV Vorschrift 3 durch die Elektrofachkraft als befähigte Person, für Gewerbe und Fachbetriebe in Bielefeld, Halle (Westf.) und OWL. Festpreis bei klar definiertem Umfang, Übergabe mit Prüfprotokoll.

Elektrofachkraft prüft Reihenklemmen in einem Schaltschrank mit einem Installationstester

Was zur Prüfung gehört

  • Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel wie beschädigte Leitungen, fehlenden Knickschutz oder defekte Steckvorrichtungen.
  • Messung von Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Ableitströmen mit kalibrierten Prüfgeräten nach DIN VDE 0701-0702 bzw. DIN VDE 0105-100.
  • Funktionsprobe sicherheitsrelevanter Bauteile, zum Beispiel der Prüftaste einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD).
  • Einordnung als ortsfeste Anlage oder ortsveränderliches Betriebsmittel und Empfehlung der passenden Prüffrist für Ihre Gefährdungsbeurteilung.
  • Prüfprotokoll mit Messwerten, Prüfergebnis je Gerät oder Anlage und empfohlenem nächsten Prüftermin.
  • Kennzeichnung mit Prüfplakette bzw. Nachweis am Einsatzort für ortsveränderliche Betriebsmittel.
  • Festpreis bei klar definiertem Prüfumfang und Rückmeldung in der Regel am selben oder nächsten Werktag.

Prüffristen, Zuständigkeit, Rechtsgrundlage

Die Richtwerte aus der Durchführungsanweisung zu §5 DGUV Vorschrift 3 – als Orientierung, nicht als Wunschfrist.

Ortsveränderliche Geräte – Richtwert
6 Monate
Ortsveränderliche Geräte – Bau-/Montagestellen
3 Monate
Ortsveränderliche Geräte – Büro/Verwaltung (max.)
bis zu 24 Monate
Ortsfeste elektrische Anlagen – Richtwert
4 Jahre
Ortsfeste Anlagen in besonderen Betriebsstätten
1 Jahr
Wer prüfen darf
Elektrofachkraft als zur Prüfung befähigte Person (§2 BetrSichV)
Rechtsgrundlage
§5 DGUV Vorschrift 3 · §§14–17 BetrSichV
Prüfumfang
Besichtigen · Messen · Erproben · Dokumentation

Diese Werte sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen (DGUV Information 203-070/203-071). Die tatsächliche Prüffrist legt der Betreiber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung fest – sie kann bei höherer Beanspruchung kürzer, bei nachgewiesen niedriger Fehlerquote auch länger ausfallen.

So läuft die Umsetzung

  1. Bestandsaufnahme & Angebot

    Sie nennen Anzahl und Art der zu prüfenden Anlagen oder Geräte, wir kalkulieren daraus den Festpreis vorab.

  2. Terminabstimmung

    Der Prüftermin wird mit Ihrem Betriebsablauf abgestimmt, möglichst außerhalb sensibler Produktions- oder Betriebszeiten.

  3. Prüfung vor Ort

    Besichtigen, Messen und Erproben nach DGUV Vorschrift 3 mit kalibrierten Prüfgeräten, dokumentiert Schritt für Schritt.

  4. Übergabe mit Prüfprotokoll

    Sie erhalten Messwerte, Prüfergebnis je Anlage oder Gerät und den empfohlenen nächsten Prüftermin.

Häufige Fragen

Was Auftraggeber vor der Beauftragung wissen wollen.

Eine Elektrofachkraft, die als „zur Prüfung befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gilt. Das setzt eine elektrotechnische Berufsausbildung, mindestens ein Jahr Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich voraus.

Der Richtwert liegt bei sechs Monaten, auf Bau- und Montagestellen bei drei Monaten. Bei nachweislich niedriger Fehlerquote lässt sich die Frist auf bis zu ein Jahr (Werkstatt) bzw. zwei Jahre (Büro) verlängern. Das entscheidet die Gefährdungsbeurteilung.

Der Richtwert liegt bei vier Jahren. In besonderen Betriebsstätten, etwa medizinisch genutzten Bereichen, verkürzt sich die Frist auf ein Jahr.

Drei Schritte: Besichtigen (Sichtprüfung auf äußere Mängel), Messen (Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Ableitströme) und Erproben (Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile wie RCD-Prüftasten). Die Sichtprüfung allein deckt laut DGUV bereits einen Großteil der Mängel auf.

Identifikation der Anlage oder des Geräts, Datum und Umfang der Prüfung, Prüfergebnis, empfohlene nächste Prüffrist, verwendetes Prüfgerät sowie Unterschrift der Prüfperson.

Generell nicht. Vorgeschrieben ist ein Nachweis über die erfolgte Prüfung, bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln direkt am Einsatzort. Eine Plakette mit dem nächsten Prüftermin ist dafür gängige Praxis.

Ortsfeste Anlagen sind fest installiert oder aufgrund ihres Gewichts nicht ohne Weiteres zu bewegen, etwa Verteileranlagen. Ortsveränderliche Betriebsmittel werden während des Betriebs bewegt oder lassen sich leicht versetzen, etwa Elektrowerkzeuge, Verlängerungsleitungen oder Bürogeräte.

Das hängt von Anzahl und Art der zu prüfenden Geräte oder Anlagen ab. Sobald der Umfang klar definiert ist, kalkulieren wir einen Festpreis vorab. Ohne Bestandsaufnahme nennen wir keine Pauschale.

Fachliche Angaben und ihre Quellen
  • „Zur Prüfung befähigte Person“ = Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Berufsausbildung, mind. 1 Jahr Berufserfahrung, zeitnaher beruflicher Tätigkeit – kein Handwerksbetrieb-Status erforderlich.DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ (01/2020), Begriff 2.24 / Anhang E – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
  • Rechtsgrundlage der wiederkehrenden Prüfpflicht: §5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3/4 sowie §§14–17 BetrSichV.DGUV Information 203-071, Kapitel 3.1 „Rechtliche Vorgaben“ – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
  • §14 BetrSichV: wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person; Frist beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung; bis 2 Monate nach Fälligkeitstermin gilt die Prüfung als fristgerecht; die befähigte Person ist bei der Prüftätigkeit weisungsfrei.§ 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html
  • Prüffristen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel: Richtwert 6 Monate, auf Bau-/Montagestellen 3 Monate; bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbar auf Maximalwerte 1 Jahr bzw. in Büros 2 Jahre.DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ (12/2016), Tabelle 4.1 – https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/Informationen/203-070.pdf
  • Prüffristen ortsfeste elektrische Anlagen: Richtwert 4 Jahre, in besonderen Betriebsstätten (DIN VDE 0100 Gruppe 700, z. B. medizinisch genutzte Bereiche) 1 Jahr.BG ETEM, „Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ (Bezug: Tabelle 1A der Durchführungsanweisung zu §5 DGUV Vorschrift 3) – https://www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/themen-von-a-z-1/elektrische-gefaehrdungen-1/elektrotechnische-arbeiten-qualifikation/pruefung-elektrischer-betriebsmittel/wiederholungspruefungen-ortsfester-elektrischer-anlagen-und-betriebsmittel
  • Prüfschritte: Besichtigen, Messen, Erproben, Bewertung, Dokumentation; ca. 80 % aller Mängel werden bereits durch die Sichtprüfung erkannt.DGUV Information 203-070, Abschnitt 3.3/3.4 „Prüfumfang / Besichtigen“ – https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/Informationen/203-070.pdf
  • Definition ortsfeste vs. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel.DGUV Information 203-070, Begriffe 21 und 22 – https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/Informationen/203-070.pdf
  • Inhalt eines Prüfprotokolls: Identifikation, Verwendungsort, Datum/Umfang, Prüfanlass, Prüfergebnis, Prüffrist, Prüfperson, verwendetes Prüfgerät, Unterschrift.DGUV Information 203-071, Kapitel 8 „Dokumentation und Kennzeichnung“ – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
  • Prüfplakette ist nicht generell vorgeschrieben; bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln ist ein Nachweis der erfolgten Prüfung am Einsatzort Pflicht.DGUV Information 203-071, Kapitel 8 (Bezug: §14 Abs. 7 BetrSichV) – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
  • Wer als Elektrofachkraft gilt: Person, die aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung übertragene Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann.DGUV Vorschrift 3 und 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, zitiert in DGUV Information 203-070, Begriff 11 – https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/Informationen/203-070.pdf

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