Ratgeber · DGUV Vorschrift 3
Wie oft muss nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?
Kurz beantwortet
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gilt ein Richtwert von 6 Monaten, auf Bau- und Montagestellen 3 Monaten. Ortsfeste elektrische Anlagen sind im Richtwert alle 4 Jahre zu prüfen, in Betriebsstätten besonderer Art (etwa medizinisch genutzten Räumen) jährlich. Diese Werte stammen aus der Durchführungsanweisung zu §5 DGUV Vorschrift 3 und gelten nur unter normalen Betriebsbedingungen – sie sind Richtwerte, keine feste Rechtspflicht. Verbindlich ist die Frist, die der Betreiber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach §3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) selbst ermittelt und dokumentiert; er darf dabei nur die dort genannten Höchstfristen nicht überschreiten.
Ortsveränderlich oder ortsfest – was zählt zu welcher Kategorie
Die Durchführungsanweisung zu §5 DGUV Vorschrift 3 unterscheidet zwei Betriebsmittel-Klassen mit unterschiedlichen Prüffristen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie am Versorgungsstromkreis angeschlossen sind – etwa Elektrowerkzeuge, Verlängerungsleitungen, Geräteanschlussleitungen oder Bürogeräte wie Drucker und Kaffeemaschinen.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebracht oder so schwer, dass sie nicht ohne Weiteres bewegt werden können – dazu zählen auch Betriebsmittel, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über eine bewegliche Anschlussleitung betrieben werden, etwa Verteileranlagen oder fest montierte Maschinen. Diese Einordnung entscheidet, welche Tabelle und welche Prüffrist gilt.
Die Richtwerte im Überblick
Für ortsveränderliche Betriebsmittel nennt die Durchführungsanweisung einen Richtwert von 6 Monaten, auf Bau- und Montagestellen von 3 Monaten – dort ist die mechanische und witterungsbedingte Beanspruchung höher. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote von unter 2 Prozent festgestellt, darf die Frist verlängert werden, maximal bis zu 1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten und bis zu 2 Jahren in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel liegt der Richtwert bei 4 Jahren. In „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 – etwa medizinisch genutzten Bereichen – verkürzt sich die Frist auf 1 Jahr. Die vollständige Tabelle steht weiter unten.
Richtwert ist keine Rechtspflicht: Wer die Frist tatsächlich festlegt
Die DGUV-Tabellen sind ausdrücklich als Orientierung formuliert – sie gelten „wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind“. Rechtlich bindend ist eine andere Vorschrift: Nach §3 Abs. 6 BetrSichV muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen selbst im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ermitteln und schriftlich festlegen. Die Frist muss so bemessen sein, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.
Das bedeutet in der Praxis: Bei höherer Beanspruchung – etwa rauer Umgebung, intensiver Nutzung oder schlechter Historie – muss der Betreiber die Frist gegenüber dem Richtwert verkürzen. Bei nachgewiesen niedriger Fehlerquote darf er sie bis zu den genannten Maximalwerten verlängern. Eine gesetzliche Höchstfrist kennt die BetrSichV für gewöhnliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel dabei nicht — solche Höchstfristen gelten nur für die in Anhang 2 und 3 ausdrücklich gelisteten Arbeitsmittel wie Krane, Flüssiggasanlagen, Aufzüge oder Druckanlagen. Wer die DGUV-Richtwerte unbesehen als feste Vorgabe übernimmt, ohne die eigene Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, erfüllt die Pflicht aus der BetrSichV nicht vollständig.
Wer prüfen darf und was bei einer versäumten Frist passiert
Prüfen darf laut BetrSichV eine „zur Prüfung befähigte Person“ – üblicherweise eine Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Berufsausbildung, mindestens einem Jahr Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit im Prüfbereich. Die Durchführungsanweisung erlaubt bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln zusätzlich, dass eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüft, sofern geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung stehen und die Prüfung unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft erfolgt. Die befähigte Person ist bei der eigentlichen Prüftätigkeit weisungsfrei.
Nach §14 BetrSichV gilt eine wiederkehrende Prüfung noch als fristgerecht, wenn sie spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin stattfindet. Wird ein Arbeitsmittel wegen einer überschrittenen Frist außer Betrieb gesetzt, darf es erst wieder genutzt werden, nachdem die Prüfung nachgeholt wurde.
Richtwerte nach der Durchführungsanweisung zu §5 DGUV Vorschrift 3
| Anlage / Betriebsmittel | Prüffrist (Richtwert) | Maximalwert bei Fehlerquote < 2 % |
|---|---|---|
| Ortsveränderliche Betriebsmittel – allgemein (z. B. Büro, Werkstatt) | 6 Monate | 1 Jahr (Fertigungsstätten/Werkstätten) bzw. 2 Jahre (Büro) |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel – Bau- und Montagestellen | 3 Monate | 1 Jahr |
| Ortsfeste elektrische Anlagen – allgemein | 4 Jahre | — |
| Ortsfeste Anlagen – Betriebsstätten besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | — |
Werte aus Tabelle 1A/1B der Durchführungsanweisung zu §5 DGUV Vorschrift 3, gültig für normale Betriebsbedingungen. Es sind Richtwerte, keine Rechtspflicht – die verbindliche Frist ermittelt der Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §3 Abs. 6 BetrSichV — eine gesetzliche Höchstfrist besteht für gewöhnliche elektrische Betriebsmittel nicht.
Direkt anschließende Fragen
Nein, nicht direkt. Die Tabellen der Durchführungsanweisung zu §5 DGUV Vorschrift 3 sind Richtwerte für normale Betriebsbedingungen. Rechtlich bindend ist §3 Abs. 6 BetrSichV: Der Betreiber muss die tatsächliche Prüffrist selbst im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ermitteln – die DGUV-Werte dürfen dabei als anerkannte Orientierung dienen.
Der Richtwert liegt bei 6 Monaten. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote von unter 2 Prozent festgestellt, kann die Frist in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen auf bis zu 2 Jahre verlängert werden – das ist ein Maximalwert, keine automatische Verlängerung.
Der Richtwert liegt bei 4 Jahren. In Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 – zum Beispiel medizinisch genutzten Bereichen – verkürzt sich die Frist auf 1 Jahr.
Der Betreiber beziehungsweise Arbeitgeber, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach §3 Abs. 6 BetrSichV. Er muss dabei begründen können, warum die gewählte Frist ausreicht. Eine gesetzliche Höchstfrist gibt es für gewöhnliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht — die BetrSichV nennt Höchstfristen nur für einzelne, in Anhang 2 und 3 gelistete Arbeitsmittel.
Bis 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin gilt eine Prüfung nach §14 BetrSichV noch als fristgerecht durchgeführt. Danach gilt: Ein Arbeitsmittel, das wegen der versäumten Frist außer Betrieb gesetzt wurde, darf erst nach erfolgter Prüfung wieder in Betrieb genommen werden.
Auf Bau- und Montagestellen liegt der Richtwert bei 3 statt 6 Monaten, weil Kabel, Stecker und Geräte dort mechanisch stärker beansprucht werden – durch Witterung, Transport und raue Nutzung. Die Konkretisierung findet sich in der einschlägigen DGUV-Information zu elektrischen Anlagen auf Baustellen.
Belege für die Angaben auf dieser Seite
- Tabelle 1B: Richtwert für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, Maximalwerte 1 Jahr (Baustellen/Fertigungsstätten/Werkstätten) bzw. 2 Jahre (Büros).DGUV Vorschrift 3 DA, Durchführungsanweisungen zu §5 Abs. 1 Nr. 2, Tabelle 1B, S. 12–13 – https://publikationen.dguv.de/dguv/xparts/documents/vorschrift3da.pdf
- Tabelle 1A: ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Prüffrist 4 Jahre, in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr.DGUV Vorschrift 3 DA, Durchführungsanweisungen zu §5 Abs. 1 Nr. 2, Tabelle 1A, S. 11 – https://publikationen.dguv.de/dguv/xparts/documents/vorschrift3da.pdf
- Die Prüffristen der Tabellen gelten nur, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind – es handelt sich um Richtwerte für den Regelfall.DGUV Vorschrift 3 DA, Durchführungsanweisungen zu §5 Abs. 1 Nr. 2, S. 10 und 12 – https://publikationen.dguv.de/dguv/xparts/documents/vorschrift3da.pdf
- Definition ortsveränderliche vs. ortsfeste elektrische Betriebsmittel nach DIN VDE 0100 Teil 200.DGUV Vorschrift 3 DA, Durchführungsanweisungen zu §5 Abs. 1 Nr. 2, S. 10 – https://publikationen.dguv.de/dguv/xparts/documents/vorschrift3da.pdf
- Der Arbeitgeber muss Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen von Arbeitsmitteln selbst im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und darf dabei die in Anhang 2 und 3 für bestimmte Arbeitsmittel (etwa Krane, Aufzüge, Druckanlagen) genannten Höchstfristen nicht überschreiten — für gewöhnliche elektrische Betriebsmittel bestehen solche Höchstfristen nicht; die Frist muss so bemessen sein, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.§ 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__3.html
- Die wiederkehrende Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Abs. 6 ermittelten Fristen erfolgen; die zur Prüfung befähigte Person ist bei der Prüftätigkeit weisungsfrei; eine Prüfung gilt bis 2 Monate nach Fälligkeitstermin noch als fristgerecht; außer Betrieb gesetzte Arbeitsmittel dürfen erst nach erfolgter Prüfung wieder in Betrieb genommen werden.§ 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html
- „Zur Prüfung befähigte Person“ = Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Berufsausbildung, mindestens 1 Jahr Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit im Prüfbereich.DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ (01/2020), Begriff 2.24 / Anhang E – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787








