Ratgeber · DGUV Vorschrift 3
Wer darf eine DGUV-V3-Prüfung durchführen?
Kurz beantwortet
Eine DGUV-V3-Prüfung darf nur eine „zur Prüfung befähigte Person" nach § 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchführen. Das ist in der Praxis eine Elektrofachkraft, die zusätzlich drei Kriterien erfüllt: eine elektrotechnische Berufsausbildung, ausreichende Berufserfahrung mit vergleichbaren Anlagen und Geräten sowie eine zeitnahe, aktuelle berufliche Tätigkeit; für Prüfungen mit elektrischen Gefährdungen konkretisiert die TRBS 1203 diese dritte Voraussetzung auf eine aktuelle Tätigkeit im Prüfbereich. Die Anordnung der Prüfung ist dagegen Sache des Unternehmers beziehungsweise Betreibers – er bleibt verantwortlich, auch wenn er die Durchführung an eine befähigte Person delegiert. Wer die Prüfung gewerblich als eigenständige externe Dienstleistung anbietet, braucht darüber hinaus in der Regel eine Eintragung in die Handwerksrolle als Elektrotechniker – das ist eine eigene, von der fachlichen Prüfbefugnis der Person unabhängige Anforderung des Handwerksrechts.
Die drei Voraussetzungen der befähigten Person
Nach § 2 Absatz 6 BetrSichV ist zur Prüfung befähigt, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Alle drei Kriterien müssen gleichzeitig vorliegen – eine abgeschlossene Ausbildung allein reicht nicht.
Für Prüfungen, die vor elektrischen Gefährdungen schützen, konkretisiert die TRBS 1203 diese Anforderungen: verlangt werden eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein vergleichbares Studium, mindestens ein Jahr Berufserfahrung mit Errichtung, Instandhaltung oder Prüfung elektrischer Arbeitsmittel oder Anlagen sowie eine aktuelle berufliche Tätigkeit im Prüfbereich, in der das Fachwissen regelmäßig angewendet wird. Der Betrieb muss diese Eignung für jede prüfende Person nachvollziehbar dokumentieren, zum Beispiel über Ausbildungsnachweis, Tätigkeitsnachweis und regelmäßige Fortbildung.
Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene Person, befähigte Person – nicht dasselbe
Die Elektrofachkraft (EFK) hat die breiteste Qualifikation: Sie darf elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern, betreiben und instand halten. Grundlage ist in der Regel eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung, etwa als Elektroniker, Elektrotechniker oder Elektromeister.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) wurde von einer Elektrofachkraft über zugewiesene Aufgaben und Gefahren unterrichtet und angelernt. Sie darf einfache Tätigkeiten nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ausführen – die eigenverantwortliche Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 ist ihr vorbehalten und für sie nicht zulässig.
Die „zur Prüfung befähigte Person" ist keine eigene Berufsbezeichnung, sondern eine Funktion, die im Zusammenhang mit Prüftätigkeiten auftaucht. In der Praxis ist es meist eine Elektrofachkraft, die zusätzlich die drei BetrSichV-Kriterien im Einzelfall erfüllt und vom Betrieb dafür benannt wurde. Nicht jede Elektrofachkraft ist damit automatisch auch befähigte Person – das muss je Person und je Prüfaufgabe gesondert festgestellt werden.
Wer die Prüfung anordnen muss – die Pflicht liegt beim Unternehmer
Die Prüfbefugnis der Person ist von der Anordnungspflicht zu unterscheiden. Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen und dafür eine angemessene Organisation schaffen. Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel konkretisiert § 14 BetrSichV daraus die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung.
Der Unternehmer kann die Durchführung an eine befähigte Person delegieren, bleibt aber für Beauftragung, Fristüberwachung und Organisation verantwortlich. Die befähigte Person selbst ist bei der eigentlichen Prüftätigkeit weisungsfrei – niemand darf ihr vorschreiben, zu welchem fachlichen Ergebnis sie kommt.
Personen-Qualifikation und Betriebs-Zulassung – zwei getrennte Fragen
Hier vermischen viele Ratgeber zwei unterschiedliche Rechtsgebiete. Die BetrSichV und die TRBS 1203 regeln, wer als Person fachlich befugt ist, eine Prüfung durchzuführen – das ist Arbeitsschutzrecht und unabhängig davon, wie ein Betrieb gewerberechtlich aufgestellt ist.
Ob ein Betrieb DGUV-V3-Prüfungen gewerblich als eigenständige externe Dienstleistung anbieten darf, ist dagegen eine Frage des Handwerksrechts: Das Elektrotechniker-Handwerk ist in Anlage A Nr. 25 der Handwerksordnung (HwO) als zulassungspflichtiges Handwerk gelistet, und nach § 1 Absatz 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur in die Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet. Handwerkskammern und Gerichte werten die externe Prüfdienstleistung regelmäßig als wesentliche Tätigkeit dieses Handwerks und damit als eintragungspflichtig; rein innerbetriebliche Prüfungen durch angestellte Elektrofachkräfte fallen nicht darunter, weil § 1 Abs. 1 HwO nur das selbstständige, stehende Gewerbe betrifft.
Für die Praxis bedeutet das: Eine Person kann alle drei BetrSichV-Kriterien erfüllen und trotzdem darf ihr Betrieb die Prüfung nicht ohne Weiteres als eigene externe Dienstleistung am Markt anbieten, wenn die Handwerksrolle-Eintragung fehlt. Beide Fragen – fachliche Prüfbefugnis der Person und gewerberechtliche Zulassung des Betriebs – gehören getrennt geprüft, nicht vermischt.
Was passiert, wenn nicht geprüft wird
Das Unterlassen der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfung ist nach § 22 Absatz 1 Nummer 28 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit; ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein prüfpflichtiges Arbeitsmittel verwenden lässt, ohne dass die Prüfung durchgeführt und dokumentiert wurde (§ 22 Absatz 1 Nummer 8 BetrSichV). Beides kann nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Im Schadensfall trägt zusätzlich der Betreiber die Verantwortung für den sicheren Zustand seiner elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Nach Angaben von Fachportalen aus der Prüfbranche können Versicherer die Leistung im Schadensfall kürzen oder verweigern, wenn kein Nachweis regelmäßiger Prüfungen vorliegt – die tatsächliche Deckung hängt dabei von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab und ist keine gesetzlich einheitlich geregelte Folge.
) und OWL bei der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel im Rahmen der bestehenden Berechtigung – Details zum Leistungsumfang und den Prüffristen finden Sie auf der Leistungsseite zur DGUV-V3-Prüfung.
Wer darf was – die drei Rollen im Vergleich
| Rolle | Darf DGUV-V3-Prüfung eigenverantwortlich durchführen? | Grundlage |
|---|---|---|
| Elektrofachkraft (EFK) | Nur, wenn zusätzlich die Kriterien der befähigten Person erfüllt sind | Elektrotechnische Berufsausbildung; breites Aufgabenspektrum – errichten, ändern, betreiben, instand halten |
| Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) | Nein – nur einfache Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft | Unterweisung durch eine Elektrofachkraft, keine eigenständige elektrotechnische Ausbildung |
| Zur Prüfung befähigte Person | Ja – das ist die eigentliche Rechtsgrundlage der Prüfbefugnis | Berufsausbildung + Berufserfahrung + zeitnahe berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 6 BetrSichV), bei elektrischen Gefährdungen konkretisiert durch TRBS 1203 |
„Befähigte Person" ist keine eigene Berufsbezeichnung, sondern eine Funktion: Eine Elektrofachkraft übt sie aus, sobald sie die drei genannten Kriterien im Einzelfall nachweisbar erfüllt.
Direkt anschließende Fragen
Nicht automatisch. Die Ausbildung ist nur eine von drei Voraussetzungen aus § 2 Absatz 6 BetrSichV – zusätzlich verlangt sind ausreichende Berufserfahrung und eine zeitnahe, aktuelle Tätigkeit im Prüfbereich. Für Prüfungen gegen elektrische Gefährdungen konkretisiert TRBS 1203 das auf mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung mit Errichtung, Instandhaltung oder Prüfung elektrischer Arbeitsmittel.
Nein. Eine EuP darf nur einfache, ihr konkret zugewiesene Tätigkeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft übernehmen. Die eigenverantwortliche Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 ist ihr vorbehalten und für die EuP nicht zulässig.
Wer DGUV-V3-Prüfungen gewerblich als eigenständige externe Dienstleistung anbietet, braucht nach überwiegender Einschätzung von Handwerkskammern und Gerichten in der Regel eine Eintragung in die Handwerksrolle als Elektrotechniker (Anlage A Nr. 25 HwO), weil die Prüftätigkeit als wesentliche Tätigkeit dieses Handwerks gilt. Rein innerbetriebliche Prüfungen durch angestellte Elektrofachkräfte fallen nicht darunter.
Das Unterlassen der vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfung ist nach § 22 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro nach § 25 Arbeitsschutzgesetz geahndet werden kann. Im Schadensfall trägt zusätzlich der Betreiber die Verantwortung für den sicheren Zustand seiner elektrischen Anlagen.
Das ist Aufgabe des Unternehmers beziehungsweise Arbeitgebers nach § 3 Arbeitsschutzgesetz. Er kann die Durchführung an eine befähigte Person delegieren, bleibt aber für Organisation, Beauftragung und den fristgerechten Ablauf verantwortlich.
Nein. Elektrofachkraft und zur Prüfung befähigte Person sind zwei unterschiedliche Einstufungen. Eine Elektrofachkraft muss zusätzlich die drei Kriterien aus § 2 Absatz 6 BetrSichV beziehungsweise bei elektrischen Gefährdungen die verschärften Anforderungen aus TRBS 1203 im konkreten Einzelfall erfüllen, und der Betrieb muss diese Eignung nachvollziehbar dokumentieren.
Belege für die Angaben auf dieser Seite
- Definition der zur Prüfung befähigten Person: Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit als erforderliche Kenntnisquellen.§ 2 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__2.html
- TRBS 1203 konkretisiert für Prüfungen gegen elektrische Gefährdungen: elektrotechnische Berufsausbildung/Studium, mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich.TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen", BAuA – https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-1203.pdf
- „Zur Prüfung befähigte Person" = Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Berufsausbildung, mind. 1 Jahr Berufserfahrung, zeitnaher beruflicher Tätigkeit.DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel" (01/2020), Anhang E – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
- Abgrenzung Elektrofachkraft (breites Aufgabenspektrum: errichten, ändern, betreiben, instand halten) vs. elektrotechnisch unterwiesene Person (nur unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft).Forum Verlag Herkert, Fachbeitrag „Elektrofachkraft oder befähigte Person? Der Unterschied" – https://www.forum-verlag.com/fachwissen/elektrosicherheit-und-elektrotechnik/elektrofachkraft-befaehigte-person/
- Grundpflichten des Arbeitgebers: erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, angemessene Organisation schaffen.§ 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
- Wiederkehrende Prüfung nach § 14 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person; die befähigte Person ist bei der Prüftätigkeit weisungsfrei.§ 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html
- Nichtdurchführung bzw. Verwendung ohne dokumentierte Prüfung ist Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 28 BetrSichV.§ 22 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__22.html
- Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG (u. a. Verstöße gegen die BetrSichV): bis zu 5.000 Euro.§ 25 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__25.html
- Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur in die Handwerksrolle eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet.§ 1 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO) – https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__1.html
- Das Elektrotechniker-Handwerk ist unter Nummer 25 in Anlage A der Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk gelistet.Anlage A HwO – https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html
- Externe, gewerblich angebotene DGUV-V3-Prüfdienstleistungen werden von Handwerkskammern und in der Rechtsprechung regelmäßig als wesentliche Tätigkeit des Elektrotechniker-Handwerks eingestuft und damit als eintragungspflichtig behandelt; rein innerbetriebliche Prüfungen sind davon ausgenommen.Sicherheitsingenieur.NRW, Fachbeitrag „Wer muss in die Handwerksrolle – und wer nicht?" – https://sicherheitsingenieur.nrw/wer-muss-in-die-handwerksrolle-und-wer-nicht/ ; ergänzend MEBEDO Akademie, „Eintragung von Prüfdienstleistern in die Handwerksrolle" – https://mebedo-ac.de/blog/eintragung-von-pruefdienstleistern-in-die-handwerksrolle/
- Bielektro GmbH (Amtsgericht Gütersloh, HRB 14595): Anmeldung und Inbetriebsetzung der Kundenanlage über einen eingetragenen Installationspartner; die vertragliche Verantwortung bleibt bei Bielektro.AGB der Bielektro GmbH, Fassung 4.1, Stand 22.09.2026, § 4








