Ratgeber · Elektroprüfung
E-Check oder DGUV-V3-Prüfung – was brauchen Sie?
Kurz beantwortet
Der E-CHECK ist kein Gesetz und keine eigene Prüfart, sondern ein geschütztes Prüfsiegel der elektrohandwerklichen Organisation um den Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH). Durchführen dürfen ihn laut Elektrohandwerk nur qualifizierte Innungsfachbetriebe. Die DGUV-V3-Prüfung ist dagegen eine rechtliche Pflicht: Unternehmer und Arbeitgeber müssen ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung wiederkehrend prüfen lassen. Vermieter von Wohnraum trifft keine allgemeine gesetzliche E-Check-Pflicht; der Bundesgerichtshof verlangt ohne besonderen Anlass keine regelmäßige Generalinspektion. Die Verkehrssicherungspflicht bleibt aber bestehen – bekannte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden, und bei auffälligen Störungen, gerade in älteren Anlagen, kann eine umfassende Prüfung geboten sein. Für einen E-Check in einer Wohnung nennen Marktquellen rund 100 bis 200 Euro.
E-CHECK: ein Markenname, keine Rechtsvorschrift
Der E-CHECK ist das Sicherheitssiegel der Elektrohandwerke und eine geschützte Marke der elektrohandwerklichen Organisation. Das Elektrohandwerk beschreibt ihn als normgerechte Prüfung der elektrischen Anlage und der Geräte; ist alles in Ordnung, bestätigt eine E-CHECK-Prüfplakette den Zustand.
Wer den E-CHECK anbieten darf, legt die Organisation selbst fest: Laut Elektrohandwerk darf er nur von qualifizierten Innungsfachbetrieben ausgeführt werden. Für die Dachmarke des Elektrohandwerks, die E-Marke, verlangt der Nutzungsvertrag des ZVEH eine Innungsmitgliedschaft und die Eintragung in die Handwerksrolle. Der Begriff „E-Check“ wird im Alltag oft allgemein für jede Elektroprüfung verwendet – genau genommen bezeichnet E-CHECK aber dieses Markenangebot.
Wichtig für Ihre Entscheidung: Keine Rechtsvorschrift verlangt ausdrücklich einen E-CHECK. Verlangt werden je nach Situation eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung oder – im Mietrecht – ein verkehrssicherer Zustand der Anlage. Mit welchem Siegel oder ohne Siegel das nachgewiesen wird, schreibt kein Gesetz vor.
DGUV-V3-Prüfung: die Pflicht für Unternehmer und Arbeitgeber
Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Daraus folgt die Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 und §§ 14 bis 17 Betriebssicherheitsverordnung. Art, Umfang und Fristen dieser Prüfungen muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 BetrSichV im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen.
Prüfen darf eine zur Prüfung befähigte Person, in der Regel eine Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit im Prüfbereich. Eine Innungsmitgliedschaft oder ein bestimmtes Markensiegel verlangen DGUV Vorschrift 3 und BetrSichV dafür nicht.
Technisch ähneln sich beide Prüfungen: Besichtigen auf erkennbare Mängel, Messen (etwa Schutzleiterverbindung und Isolationswiderstand) und Erproben von Schutzeinrichtungen wie der Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung, abgeschlossen mit einer Dokumentation. Für ortsfeste Anlagen ist DIN VDE 0105-100 eine übliche Prüfgrundlage, für ortsveränderliche Geräte DIN VDE 0701-0702.
Vermieter: keine allgemeine E-Check-Pflicht, aber Verkehrssicherungspflicht
Eine spezielle gesetzliche Vorschrift, die Vermietern regelmäßige Prüfungen der Elektroinstallation in Wohnräumen vorschreibt, gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2008 entschieden: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen (Urteil vom 15.10.2008, VIII ZR 321/07). DIN-Normen wie DIN VDE 0105 sind nach dem Urteil private technische Regeln mit Empfehlungscharakter, keine Rechtsvorschriften.
Entlastet ist der Vermieter damit nicht vollständig. Er muss die Mietsache verkehrssicher halten – für alle Teile des Hauses, auch für die Räume der Mitmieter. Bekannt gewordene Mängel, von denen eine Gefahr ausgehen kann, muss er unverzüglich beheben. Ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, insbesondere bei älteren Anlagen, können nach dem BGH Anlass für eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation sein.
Eine dokumentierte Prüfung nach DIN VDE 0105-100 ist deshalb keine gesetzliche Pflicht, aber ein nachvollziehbarer Nachweis über den Zustand der Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Elektrohandwerk empfiehlt Vermietern eine Prüfung insbesondere nach einem Mieterwechsel. Unabhängig davon können Mietvertrag, Versicherungsbedingungen oder – bei Gewerbeflächen – die Pflichten des Arbeitgebers eigene Vorgaben enthalten. Maßgeblich ist, was in Ihren Verträgen steht.
Die Kosten einer solchen Prüfung kann der Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Umlagevereinbarung enthält (Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06). Eine Pflicht zur turnusmäßigen Prüfung folgt daraus nicht.
Was kostet ein E-Check?
Einen einheitlichen Preis gibt es nicht; er hängt vor allem von Größe des Objekts, Anzahl der Stromkreise und zusätzlich zu prüfenden Geräten ab. Die Verbraucherzentrale nennt für die Überprüfung der Elektrik durch Fachpersonal rund 100 bis 200 Euro. Ein Preisportal gibt für eine Wohnung bis vier Zimmer 100 bis 200 Euro und für ein Einfamilienhaus 150 bis 350 Euro an. Das sind Marktangaben Dritter – keine Preise von Bielektro.
Was Bielektro anbietet – und was nicht
Bielektro ist kein Innungsfachbetrieb und bietet keinen E-CHECK unter dieser Marke an; eine E-CHECK-Plakette stellen wir nicht aus. Diese Seite erklärt den Unterschied, damit Sie wissen, welche Prüfung Ihre Situation tatsächlich verlangt. Die Prüfung ortsfester Anlagen in Mietobjekten nach DIN VDE 0105-100 mit Prüfprotokoll beschreiben wir auf der Leistungsseite für Vermieter – einschließlich der offenen Punkte zu unserem handwerksrechtlichen Status.
E-CHECK, DGUV-V3-Prüfung und Prüfung im Mietobjekt im Vergleich
| Merkmal | E-CHECK | DGUV-V3-Prüfung | Prüfung im Mietobjekt nach DIN VDE 0105-100 |
|---|---|---|---|
| Was es ist | Geschütztes Prüfsiegel des Elektrohandwerks | Gesetzlich und berufsgenossenschaftlich vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung | Wiederkehrende Prüfung der ortsfesten Anlage nach VDE-Norm, ohne Markensiegel |
| Rechtspflicht | Keine – freiwilliges Markenangebot | Ja, für Unternehmer und Arbeitgeber | Für Wohnraum keine allgemeine Pflicht; anlassbezogen aus Verkehrssicherungspflicht |
| Rechtsgrundlage | Keine; Prüfrichtlinien der Markenorganisation (ZVEH) | § 5 DGUV Vorschrift 3 · §§ 3, 14–17 BetrSichV | § 535 BGB (Erhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht) · Norm als technische Regel |
| Wer prüfen darf | Qualifizierte Innungsfachbetriebe | Zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft) | Elektrofachkraft |
| Prüfschritte | Normgerechte Prüfung von Anlage und Geräten nach VDE-Regeln | Besichtigen · Messen · Erproben · Dokumentation | Besichtigen · Messen · Erproben · Prüfprotokoll |
| Nachweis | Prüfprotokoll und E-CHECK-Plakette | Dokumentation; bei ortsveränderlichen Geräten Nachweis am Einsatzort | Prüfprotokoll mit Messwerten und Mängelliste |
Vereinfachte Übersicht, keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall eine Prüfpflicht besteht, hängt auch von Mietvertrag, Versicherungsbedingungen und der Nutzung der Räume ab.
Direkt anschließende Fragen
Nein. E-CHECK ist ein Markenangebot des Elektrohandwerks. Gesetzlich vorgeschrieben ist für Unternehmer und Arbeitgeber die wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung – mit welchem Anbieter und ob mit Siegel, lässt das Recht offen.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Nach dem BGH-Urteil vom 15.10.2008 (VIII ZR 321/07) muss der Vermieter von Wohnraum ohne besonderen Anlass keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Bekannte Mängel muss er aber unverzüglich beheben, und bei ungewöhnlichen oder wiederholten Störungen, besonders in älteren Anlagen, kann eine umfassende Prüfung nötig sein. Mietvertrag und Versicherungsbedingungen können zusätzliche Vorgaben enthalten.
Den E-CHECK unter dieser Marke dürfen laut Elektrohandwerk nur qualifizierte Innungsfachbetriebe durchführen. Eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 oder nach DIN VDE 0105-100 ist dagegen nicht an eine Innungsmitgliedschaft gebunden, sondern an die fachliche Befähigung der Prüfperson.
Entscheidend ist nicht das Siegel, sondern ob die Prüfung Art, Umfang und Fristen erfüllt, die der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegt hat, und von einer befähigten Person dokumentiert wurde. Ein E-CHECK kann das leisten, ist dafür aber nicht erforderlich.
Marktquellen nennen für eine Wohnung bis vier Zimmer rund 100 bis 200 Euro, für ein Einfamilienhaus 150 bis 350 Euro. Zusätzliche Stromkreise oder Geräte werden oft extra berechnet. Das sind Angaben Dritter, keine Bielektro-Preise.
Nach dem BGH-Urteil vom 14.02.2007 (VIII ZR 123/06) können Kosten der Elektroprüfung als Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vereinbart. Ohne Umlagevereinbarung trägt sie der Vermieter.
Nein. Bielektro ist kein Innungsfachbetrieb und führt keinen E-CHECK unter dieser Marke durch. Die Prüfung ortsfester Anlagen in Mietobjekten nach DIN VDE 0105-100 beschreiben wir auf unserer Leistungsseite für Vermieter.
Belege für die Angaben auf dieser Seite
- E-CHECK ist eine geschützte Marke der elektrohandwerklichen Organisation; nur Innungsmitglieder dürfen ihn durchführen; ZVEH-Prüfrichtlinien und -protokolle.elektro.net (Fachmagazin de), „E-Check-Richtlinien überarbeitet" (16.10.2019) – https://www.elektro.net/115169/e-check-richtlinien-ueberarbeitet/
- „Der E-CHECK darf nur von qualifizierten Innungsfachbetrieben ausgeführt werden."; der einwandfreie Zustand wird durch die E-CHECK-Prüfplakette bestätigt; Empfehlung im privaten Bereich: ortsfeste Anlagen alle 4 Jahre.Elektrohandwerk (Portal der ArGe Medien im ZVEH), „E-CHECK – FAQ" – https://www.elektrohandwerk.de/privat/themen/e-check/faq.html
- Der ZVEH ist Inhaber der beim DPMA unter Nr. 306 76 367 geschützten E-Marke (Dachmarke); Voraussetzung für die Nutzung sind Innungsmitgliedschaft und Eintragung in die Handwerksrolle (Elektrotechniker-, Informationstechniker- oder Elektromaschinenbauer-Handwerk); weitere Marken des ZVEH nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.ZVEH, „E-Markenbündnis – Vereinbarung zur Nutzung der E-Marke", Ziff. 1.1, 2.2, 5.1, 5.2 – https://www.elektroinnung.berlin/fileadmin/public/LIV-BB/Dokumente/E-Markenvertrag/171123_E-Marken-Vertrag_4-Seiter_A4_ohne_Marken_RZ.pdf
- Der Unternehmer ist für den ordnungsgemäßen Zustand elektrischer Anlagen und Betriebsmittel verantwortlich; wiederkehrende Prüfpflicht aus §§ 14–17 BetrSichV und § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 und 4; technische Prüfungen: Besichtigen, Messen (u. a. Schutzleiterverbindungen, Isolationswiderstand), Erproben (u. a. Prüftaste RCD); Prüfgrundlage z. B. VDE 0701-702 oder VDE 0105-100; Sachversicherer können Höchstabstände zwischen Prüfungen festlegen.DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel" (01/2020), Kap. 3.1, 6.1, 7 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
- Zur Prüfung befähigte Person = Elektrofachkraft mit elektrotechnischer Fachausbildung, mindestens einjähriger Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit; Anforderungen knüpfen an die Qualifikation der Prüfperson an, nicht an eine Innungsmitgliedschaft.DGUV Information 203-071 (01/2020), Begriff 2.24 und Kap. 5.1 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
- § 3 Abs. 6 BetrSichV: Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.§ 3 Betriebssicherheitsverordnung – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__3.html
- § 14 BetrSichV: wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person.§ 14 Betriebssicherheitsverordnung – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html
- Leitsatz: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen. Spezielle gesetzliche Prüfvorschriften für Wohnräume bestehen nicht; Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf alle Teile des Hauses; bekannte Mängel sind unverzüglich zu beheben; ungewöhnliche oder wiederholte Störungen, insbesondere bei älteren Anlagen, können eine umfassende Inspektion gebieten; DIN-Normen (DIN VDE 0105) sind private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter; Umlage der Kosten der Elektrorevision bei Umlagevereinbarung zulässig (Verweis auf VIII ZR 123/06), ohne dass daraus eine Prüfpflicht folgt.BGH, Urteil vom 15.10.2008 – VIII ZR 321/07, Leitsatz und Rn. 12–21 – https://mieterschutz-hamburg.de/assets/components/lhm/pdf/bgh/VIIIZR32107.pdf
- Das Elektrohandwerk empfiehlt Vermietern eine Prüfung insbesondere nach einem Mieterwechsel, um den verkehrssicheren Zustand bei Übergabe zu dokumentieren.Elektrohandwerk, „E-CHECK – Vermieter" – https://www.elektrohandwerk.de/privat/themen/e-check/zielgruppen/vermieter.html
- Für die Überprüfung der Elektrik durch Fachpersonal sollten Hausbesitzer rund 100 bis 200 Euro einplanen (Stand 28.11.2025).Verbraucherzentrale, „Checkliste: Was Sie in Haus & Wohnung regelmäßig prüfen sollten" – https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/umwelt-haushalt/wohnen/checkliste-was-sie-in-haus-wohnung-regelmaessig-pruefen-sollten-87335
- Marktpreise E-Check: Wohnung bis 4 Zimmer 100–200 €, Einfamilienhaus 150–350 €, Abrechnung nach Aufwand 8–15 € je Stromkreis, zusätzliche Geräteprüfung 5–15 € je Gerät (Stand 26.06.2026).blauarbeit.de Ratgeber, „E-Check Kosten" – https://ratgeber.blauarbeit.de/kosten-preise/e-check-kosten








