Ratgeber · DGUV Vorschrift 3
Ortsveränderliche Geräte prüfen: Wie läuft die Prüfung ab?
Stand:
Kurz beantwortet
Ortsveränderliche elektrische Geräte wie Elektrowerkzeuge, Verlängerungsleitungen, Bürogeräte oder Kaffeemaschinen muss der Unternehmer in bestimmten Zeitabständen prüfen lassen (§ 5 DGUV Vorschrift 3, § 14 Betriebssicherheitsverordnung). Die Prüfung folgt festen Schritten: Besichtigen, Messen von Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- oder Berührungsstrom, Erproben der Funktion und Dokumentation. Technische Grundlage der Wiederholungsprüfung ist heute DIN EN 50699 (VDE 0702), die 2021 zusammen mit DIN EN 50678 (VDE 0701) die frühere DIN VDE 0701-0702 ersetzt hat. Als Richtwert für die Prüffrist nennt die DGUV 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei einer Fehlerquote unter 2 Prozent sind höchstens 1 Jahr, in Büros 2 Jahre möglich. Verbindlich ist die Frist aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Prüfen darf eine zur Prüfung befähigte Person. Eine Prüfplakette ist nicht generell vorgeschrieben.
Was als ortsveränderlich gilt – und was nicht
Ortsveränderlich ist ein gebrauchsfertiges elektrisches Gerät, das während des Betriebs bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden kann, während es mit dem Versorgungsstromkreis verbunden ist. Die DGUV nennt als Beispiele handgehaltene Elektrowerkzeuge, Motor- und Wärmegeräte, Leuchten, Verlängerungsleitungen und Leitungsroller, Tischsteckdosen, Netz- und Ladegeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Informationstechnik sowie Laborgeräte. Im Büro sind das also auch Drucker, Monitore, Wasserkocher und Kaffeemaschinen.
Ortsfest ist dagegen, was fest angebracht ist oder wegen seiner Masse und fehlender Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden kann, etwa Ständerbohrmaschinen, Pressen oder Hebebühnen. Transportable Geräte wie Baustellenkreissäge, Baustromverteiler oder mobiler Stromerzeuger werden wie ortsveränderliche behandelt.
Akkuwerkzeuge gehören keiner Schutzklasse an. Geprüft wird bei ihnen das netzbetriebene Ladegerät, und zwar nach dessen Schutzklasse.
Der Prüfablauf: Besichtigen, Messen, Erproben, Dokumentieren
Zuerst stellt die Prüfperson die Schutzklasse fest, denn sie bestimmt den Prüfumfang. Danach folgt immer das Besichtigen. Laut DGUV werden dabei bereits rund 80 Prozent aller Mängel erkannt: beschädigte oder ungeeignete Leitungen, fehlender Knickschutz, defekte Stecker, beschädigte Gehäuse. Geöffnet wird ein Gerät dafür grundsätzlich nicht.
Beim Messen wird geprüft, ob der Schutz gegen elektrischen Schlag wirkt: bei Schutzklasse I der Schutzleiterwiderstand, bei allen Geräten der Isolationswiderstand, dazu je nach Bauart Schutzleiter- oder Berührungsstrom. Für die Strommessung kennt die Norm die direkte Methode, die Differenzstrommethode und die alternative Methode, früher Ersatz-Ableitstrommessverfahren genannt.
Beim Erproben werden Schalter, Not-Aus-Einrichtungen, Verriegelungen oder die Testtaste einer ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung betätigt. Auffällige Geräusche, Gerüche oder Erwärmung fallen oft nur hier auf. Jede Einzelprüfung muss mit positivem Ergebnis abgeschlossen sein.
Die früher übliche Norm DIN VDE 0701-0702:2008-06 ist ersetzt: durch DIN EN 50678 (VDE 0701) für die Prüfung nach einer Reparatur und durch DIN EN 50699 (VDE 0702) für die Wiederholungsprüfung. Die DGUV hat ihre Fachinformation für Prüfpersonen im April 2026 an die neue VDE 0702 angepasst.
Prüffristen und Fehlerquote
Die Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 nennt für ortsveränderliche Geräte einen Richtwert von 6 Monaten, auf Baustellen 3 Monaten. Ob die Frist reicht, zeigt die Fehlerquote: der Anteil der Geräte eines Betriebsbereichs, die bei der Prüfung von den Grenzwerten abweichen. Liegt sie unter 2 Prozent, darf die Frist verlängert werden, höchstens auf 1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten und auf 2 Jahre in Büros.
Die Fehlerquote ist nur für vergleichbare Bereiche aussagekräftig, etwa Verwaltung, Werkstatt oder Baustelle. Geräte, die schon an der Sichtprüfung scheitern und gleich entsorgt werden, zählen mit. Verbindlich ist am Ende die Frist, die Sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung festlegen; Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen.
Unabhängig von der Prüffrist müssen Arbeitsmittel vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Diese Sichtkontrolle durch die Benutzer ersetzt die Prüfung nicht.
Wer ortsveränderliche Geräte prüfen darf
Die wiederkehrende Prüfung verlangt eine zur Prüfung befähigte Person (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Für ortsveränderliche Geräte erwartet die DGUV, dass die Prüfperson zugleich Elektrofachkraft und befähigte Person ist: elektrotechnische Berufsausbildung, mindestens ein Jahr Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Sie trägt die fachliche Verantwortung für die Prüfung.
Häufig gefragt ist die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) mit Prüfgerät. Die Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 erlaubt, dass EuP bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Die neuere DGUV Information 203-071 stellt aber klar: EuP erfüllen nicht die Anforderungen, um wiederkehrende Prüfungen eigenverantwortlich durchzuführen. Sie dürfen die Prüfperson im Prüfteam unterstützen.
Neugeräte, private Geräte und Mietgeräte
Neugeräte: Eine eigene Erstprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller bestätigt, dass das Gerät den Bestimmungen entspricht; bei anschlussfertigen Geräten genügt dafür zum Beispiel eine Konformitätserklärung (§ 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisung). Das CE-Zeichen ist dabei kein Prüfzeichen. Laut DGUV ist jedes anschlussfertige neue Gerät trotzdem mindestens auf Transportschäden und Eignung für den Einsatzort anzusehen; das ist zugleich ein guter Zeitpunkt, es zu inventarisieren.
Private Geräte: Duldet der Betrieb private Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Radios am Arbeitsplatz, sind sie betrieblichen Geräten gleichgestellt und prüfpflichtig.
Gemietete und geliehene Geräte gehören ebenfalls in die Prüforganisation des Unternehmens. Verwendet werden dürfen sie nur, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Lassen Sie sich bei der Übergabe deshalb den Nachweis der letzten Prüfung zeigen.
Dokumentation und Prüfplakette
Das Prüfergebnis muss aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden, auch elektronisch. Pflichtangaben sind Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der Prüfperson (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Die DGUV empfiehlt zusätzlich Geräteidentifikation, Verwendungsort, Prüfgerät, Messverfahren und Messwerte.
Eine Prüfplakette ist nicht generell vorgeschrieben. Für Geräte an wechselnden Einsatzorten verlangt die BetrSichV einen Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort; das kann eine Plakette sein, eine Stempelung oder eine Kopie des Protokolls. Wichtig: Eine Plakette belegt nur, dass geprüft wurde, nicht dass das Gerät mängelfrei ist. Anbringen sollte man sie laut DGUV nur an Geräten, die bestanden haben.
Bielektro prüft ortsveränderliche Geräte und elektrische Anlagen nach DGUV Vorschrift 3 für Betriebe in Bielefeld, Halle (Westf.) und OWL. Sie erhalten ein Prüfprotokoll mit Messwerten, Prüfergebnis je Gerät und empfohlenem nächsten Prüftermin; den Festpreis nennen wir bei klar definiertem Umfang.
Prüfschritte und Grenzwerte nach Schutzklasse
| Prüfschritt | Schutzklasse I | Schutzklasse II | Schutzklasse III |
|---|---|---|---|
| Besichtigen | Äußerlich erkennbare Mängel, Eignung für den Einsatzbereich | wie Schutzklasse I | wie Schutzklasse I |
| Schutzleiterwiderstand | ≤ 0,3 Ω bis 5 m Leitung (bis 1,5 mm²), je weitere 7,5 m + 0,1 Ω, höchstens 1 Ω | – | – |
| Isolationswiderstand | ≥ 1 MΩ, bei Geräten mit Heizelementen ≥ 0,3 MΩ | ≥ 2 MΩ | ≥ 0,25 MΩ |
| Schutzleiterstrom | ≤ 3,5 mA; Heizgeräte über 3,5 kW: 1 mA/kW, höchstens 10 mA | – | – |
| Berührungsstrom | ≤ 0,5 mA an berührbaren leitfähigen Teilen ohne Schutzleiterverbindung | ≤ 0,5 mA | – |
| Erproben | Sicherheitseinrichtungen und Funktionsprobe | wie Schutzklasse I | wie Schutzklasse I |
Vereinfachte Übersicht nach Tabelle 1 der DGUV Information 203-070 (Ausgabe April 2026), keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind DIN EN 50699 (VDE 0702) und gegebenenfalls Produktnorm oder Herstellerangaben. Über Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Prüfperson.
Direkt anschließende Fragen
Jedes Gerät, das während des Betriebs bewegt oder leicht umgestellt werden kann, während es am Stromnetz hängt: etwa Bohrmaschine, Verlängerungsleitung, Leitungsroller, Tischsteckdose, Ladegerät, Monitor, Drucker oder Kaffeemaschine. Fest montierte oder sehr schwere Geräte ohne Tragevorrichtung gelten als ortsfest.
Der Richtwert liegt bei 6 Monaten. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 Prozent, darf die Frist in Büros auf höchstens 2 Jahre verlängert werden. Verbindlich ist die Frist, die Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festlegen.
Je nach Schutzklasse der Schutzleiterwiderstand, der Isolationswiderstand und der Schutzleiter- oder Berührungsstrom, bei Netz- und Ladegeräten zusätzlich die Ausgangsspannung. Davor steht die Sichtprüfung, danach das Erproben der Funktion und die Dokumentation.
Die Durchführungsanweisung zu § 5 DGUV Vorschrift 3 erlaubt EuP mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Nach DGUV Information 203-071 prüfen EuP aber nicht eigenverantwortlich, sondern unterstützen die Prüfperson im Prüfteam.
Eine eigene Erstprüfung entfällt, wenn der Hersteller die Konformität bestätigt, etwa durch eine Konformitätserklärung. Auf Transportschäden und Eignung für den Einsatzort ist jedes neue Gerät laut DGUV trotzdem mindestens anzusehen.
Ja, wenn der Betrieb ihre Nutzung am Arbeitsplatz duldet. Private Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Radios sind dann betrieblichen Geräten gleichgestellt.
Nein, nicht generell. Für Geräte an wechselnden Einsatzorten muss am Einsatzort ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen; das kann eine Plakette, eine Stempelung oder eine Protokollkopie sein. Die Plakette zeigt nur, dass geprüft wurde, nicht dass das Gerät mängelfrei ist.
Nein. Die Ausgabe 2008-06 wurde 2021 durch DIN EN 50678 (VDE 0701) für die Prüfung nach Reparatur und DIN EN 50699 (VDE 0702) für die Wiederholungsprüfung ersetzt.
Belege für die Angaben auf dieser Seite
- § 5 Abs. 1: Prüfung elektrischer Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen; § 5 Abs. 4: Erstprüfung entfällt bei Bestätigung durch Hersteller oder Errichter. DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 2: Definition ortsveränderlich/ortsfest; Verantwortung obliegt einer Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten dürfen auch EuP unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Tabelle 1B: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; Fehlerquote = Quote der Betriebsmittel mit Abweichungen von den Grenzwerten in bestimmten Betriebsbereichen, höchstens 2 % gilt als ausreichend, bei < 2 % Verlängerung möglich; Maximalwerte 1 Jahr (Baustellen, Fertigungsstätten, Werkstätten), 2 Jahre (Büros); Prüfer: Elektrofachkraft, bei geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch EuP. DA zu § 5 Abs. 4: Bei anschlussfertigen Betriebsmitteln genügt die Lieferbestätigung, z. B. Konformitätserklärung.DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997, § 5, S. 8–12 (Ausgabe der VBG) – https://cdn.vbg.de/media/4d4d9675222842eb908cfe7c27afad8b/dld:attachment/DGUV_Vorschrift_3_Elektrische_Anlagen_und_Betriebsmittel.pdf
- Begriffe 2.20 ortsfestes und 2.21 ortsveränderliches elektrisches Betriebsmittel mit Beispielen; 2.22 Prüfperson erfüllt Anforderungen an befähigte Person und Elektrofachkraft und trägt die fachliche Verantwortung; 2.31 befähigte Person: elektrotechnische Berufsausbildung, mindestens einjährige Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit. Abschnitt 1: geduldete private Elektrogeräte sind gleichgestellt; 2.10: am Arbeitsplatz genutzte Privatgeräte sind elektrische Geräte im Sinne der Schrift.DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen", Ausgabe April 2026 (Korrektur Juni 2026), Abschnitte 1 und 2 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/246
- Prüfumfang: Besichtigen, Messen, Erproben/Funktionsprobe, Bewertung, Empfehlung des nächsten Prüftermins, Dokumentation; jede Einzelprüfung muss mit positivem Ergebnis abgeschlossen sein; Schutzklasse vor Prüfbeginn feststellen; Akkugeräte keiner Schutzklasse zugeordnet, Ladegeräte nach ihrer Schutzklasse prüfen; Öffnen grundsätzlich nicht erforderlich; Tabelle 1 Grenzwerte (Schutzleiterwiderstand ≤ 0,3 Ω bis 5 m und 1,5 mm², je weitere 7,5 m + 0,1 Ω, max. 1 Ω; Isolationswiderstand SK I ≥ 1 MΩ, Heizelemente ≥ 0,3 MΩ, SK II ≥ 2 MΩ, SK III ≥ 0,25 MΩ; Schutzleiterstrom ≤ 3,5 mA, Heizelemente > 3,5 kW 1 mA/kW bis 10 mA; Berührungsstrom ≤ 0,5 mA; Ausgangsspannung an Netz- und Ladegeräten mit SELV/PELV max. 25 V AC oder 60 V DC).DGUV Information 203-070 (April 2026), Abschnitte 3.1–3.3, Tabelle 1, S. 15–21 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/246
- Besichtigen ist der wichtigste Prüfschritt, ca. 80 % aller Mängel werden durch die Sichtprüfung erkannt; typische Mängel: beschädigte oder ungeeignete Leitungen, fehlender Knickschutz, defekte Steckvorrichtungen, beschädigte Gehäuse. Erproben u. a. von Schaltern, Not-Aus, Verriegelungen, RCD-Testtaste; Geräusche, Gerüche, Erwärmung nur durch Sinne wahrnehmbar. Messmethoden heißen nach VDE 0702 direkte Methode, Differenzstrommethode, alternative Methode (früher Ersatz-Ableitstrommessverfahren).DGUV Information 203-070 (April 2026), Vorwort und Abschnitte 3.4, 3.6 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/246
- Dokumentation sollte Identifikation, Verwendungsort, Datum und Umfang, Prüfgerät, Messverfahren, Messwerte, Prüfergebnis, Prüfperson und Unterschrift enthalten; Prüfplakette ist nur bei Prüflingen sinnvoll, welche die Prüfung bestanden haben; Ausgabe 2026 setzt die normativen Änderungen aus VDE 0702 um.DGUV Information 203-070 (April 2026), S. 3 und Abschnitt 3.7 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/246
- Anwendungsbereich umfasst Betriebsmittel im Eigentum des Unternehmens sowie angemietete oder geliehene und geduldete Privatgeräte der Beschäftigten; transportable Betriebsmittel (z. B. Baustellenkreissäge, Baustromverteiler, mobiler Stromerzeuger) werden wie ortsveränderliche behandelt; EuP erfüllen nicht die Anforderungen an Prüfpersonen für eigenverantwortliche wiederkehrende Prüfungen, dürfen die Prüfperson im Prüfteam unterstützen.DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer" (Januar 2020), Abschnitte 1, 2.20 und 5.1 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
- Fehlerquote = prozentuales Verhältnis der Mängel innerhalb vergleichbarer Bereiche (z. B. Baustelle, Werkstatt, Verwaltung); Geräte, die die Sichtprüfung nicht bestanden haben, sind mitzuzählen; Abweichungen von den Richtwerten der DA zu § 5 sind zu begründen.DGUV Information 203-071 (Januar 2020), Abschnitte 2.10, 7 und 7.1 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
- Das generelle Anbringen von Prüfplaketten wird in den Regelwerken nicht verlangt; für Betriebsmittel an wechselnden Orten fordert die BetrSichV einen Nachweis am Einsatzort. Neugeräte: CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen; anschlussfertige ortsveränderliche Betriebsmittel immer mindestens auf augenscheinliche Mängel (z. B. Transportschäden) und Eignung prüfen; gleichzeitig Inventarisierung möglich.DGUV Information 203-071 (Januar 2020), Kapitel 8 und Anhang A.1.2 – https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/787
- § 3 Abs. 6: Der Arbeitgeber ermittelt und legt Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen fest; Fristen so, dass Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. § 2 Abs. 6: Definition der zur Prüfung befähigten Person.§§ 2 und 3 Betriebssicherheitsverordnung, abgerufen 13.10.2026 – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__3.html
- § 4 Abs. 4: Prüfpflichtige Arbeitsmittel nur verwenden, wenn die Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden. § 4 Abs. 5: Kontrolle vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel, auch bei Arbeitsmitteln mit wiederkehrender Prüfung.§ 4 Betriebssicherheitsverordnung, abgerufen 13.10.2026 – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__4.html
- § 14 Abs. 2: wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach den Fristen aus § 3 Abs. 6. § 14 Abs. 7: Aufzeichnung mit Art, Umfang, Ergebnis, Name und Unterschrift (elektronisch zulässig), Aufbewahrung mindestens bis zur nächsten Prüfung; bei Verwendung an unterschiedlichen Betriebsorten Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort.§ 14 Betriebssicherheitsverordnung, abgerufen 13.10.2026 – https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html
- Der Nachweis nach § 14 Abs. 7 Satz 4 BetrSichV kann z. B. durch Prüfplakette, Stempelung oder Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen; Plakette oder Stempelung geben nur Auskunft, ob geprüft wurde, nicht ob das Arbeitsmittel mängelfrei ist.TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe März 2019, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 702, Nr. 8.3.1 Abs. 3 – https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-1201.pdf
- DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte", Status gültig, ersetzt DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06.VDE VERLAG, Normenseite DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 – https://www.vde-verlag.de/normen/0701314/din-en-50699-vde-0702-2021-06.html
- DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02, Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur, Status gültig, ersetzt DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06.VDE VERLAG, Normenseite DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02 – https://www.vde-verlag.de/standards/0701293/din-en-50678-vde-0701-2021-02.html








