Ratgeber · Strom & Energie
Für wen gilt die Smart-Meter-Pflicht 2026 und was kostet sie?
Stand:
Kurz beantwortet
Die Pflicht liegt beim Messstellenbetreiber: Er muss intelligente Messsysteme einbauen, Sie müssen den Einbau dulden. Pflichtfälle nach § 29 Messstellenbetriebsgesetz sind ein Jahresverbrauch über 6.000 kWh, eine Erzeugungsanlage über 7 kW und jede steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG, etwa eine Wallbox oder Wärmepumpe über 4,2 kW. Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt: 40 Euro im Jahr bei 6.000 bis 10.000 kWh, 50 Euro bei einer § 14a-Anlage, dazu höchstens 50 Euro für die Steuerbox. Alle anderen Haushalte bekommen bis Ende 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung für höchstens 25 Euro im Jahr. Den Zähler setzt der Messstellenbetreiber, in Bielefeld die Bielefelder Netz GmbH. Den passenden Zählerplatz muss der Anschlussnehmer stellen.
Moderne Messeinrichtung oder intelligentes Messsystem?
Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler. Er zeigt Verbrauch und Nutzungszeit an, aber nur direkt am Gerät, weil er nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist. Ein intelligentes Messsystem ist eine moderne Messeinrichtung mit Smart-Meter-Gateway, also mit einer gesicherten Kommunikationseinheit. Umgangssprachlich ist meist dieses System gemeint, wenn von „Smart Meter“ die Rede ist.
Mit einem intelligenten Messsystem entfällt die Ablesung vor Ort, und der Messstellenbetreiber muss Ihnen kostenlos eine monatliche Aufstellung über Verbrauch und Kosten bereitstellen. Außerdem ist es Voraussetzung für einen dynamischen Stromtarif: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder Stromlieferant Kunden mit intelligentem Messsystem einen solchen Tarif anbieten (§ 41a EnWG).
Wer ein intelligentes Messsystem bekommen muss
Pflichteinbaufälle sind Haushalte und Betriebe mit einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh, Betreiber von Erzeugungsanlagen wie Photovoltaik mit mehr als 7 kW installierter Leistung und alle, die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betreiben. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresverbräuche; gemessener Eigenverbrauch aus der eigenen PV-Anlage zählt mit.
Für die Fälle bis 100.000 kWh musste der Rollout spätestens am 1. Januar 2025 beginnen. Bis Ende 2025 mussten 20 Prozent ausgestattet sein, bis Ende 2032 mindestens 90 Prozent. Für 2026 gilt zusätzlich: 90 Prozent der Pflichtfälle, die seit dem 25. Februar 2025 neu hinzugekommen sind, müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausgestattet sein. Bundesweit waren zum 30. Juni 2026 laut Bundesnetzagentur 26,1 Prozent der Pflichtfälle umgerüstet.
Unterhalb der Grenzen darf der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem optional einbauen. Auch das müssen Sie dulden. Er muss Sie spätestens drei Monate vorher informieren und den Termin mindestens zwei Wochen vorher ankündigen. Alle übrigen Zählpunkte erhalten bis Ende 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung, Neubauten und größere Renovierungen bis zur Fertigstellung.
Smart-Meter-Kosten: die gesetzlichen Obergrenzen
Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für Einbau und Betrieb höchstens die Beträge aus § 30 und § 32 Messstellenbetriebsgesetz berechnen (Übersicht in der Tabelle). Erfüllt ein Zählpunkt mehrere Fälle, gilt die höchste einschlägige Grenze. Die Bielefelder Netz GmbH setzt in ihrem Preisblatt 2026 genau diese Obergrenzen an.
Seit 2025 können Sie den Einbau auch selbst verlangen. Der Messstellenbetreiber muss dann innerhalb von vier Monaten ausstatten und darf dafür ein einmaliges Entgelt verlangen; bis 100 Euro gilt es als angemessen. Liegen Sie unter 6.000 kWh, kommen bis zu 30 Euro im Jahr hinzu. In Bielefeld beantragen Sie das über den Kundenmarktplatz der Bielefelder Netz.
Nicht in den Obergrenzen enthalten ist ein nötiger Umbau des Zählerschranks. Den trägt der Anschlussnehmer, bei Mietwohnungen also in der Regel der Vermieter. Wählen Sie statt des grundzuständigen einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber, gelten die Obergrenzen nicht.
Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a: Wallbox, Wärmepumpe, Klimaanlage, Speicher
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neu angeschlossene Wallboxen, Wärmepumpen samt Heizstab, Klimaanlagen und Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW Netzbezug als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der Netzbetreiber darf ihren Anschluss nicht mehr wegen möglicher Netzüberlastung ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf er den Bezug bei konkreter Überlastung zeitweise dimmen, grundsätzlich nicht unter 4,2 kW je Gerät. Bei Wärmepumpen und Klimaanlagen mit zusammen mehr als 11 kW gilt bei direkter Ansteuerung das 0,4-Fache der Anschlussleistung.
Gesteuert wird über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox. Deshalb ist jede § 14a-Anlage ein Pflichteinbaufall: bis zu 50 Euro im Jahr für das Messsystem plus bis zu 50 Euro für die Steuerbox. Dafür sinkt das Netzentgelt; die Ermäßigung gibt es laut Bundesnetzagentur bereits, sobald der Messstellenbetreiber beauftragt ist. Bei der Bielefelder Netz beträgt die Pauschale nach Modul 1 im Jahr 2026 109,61 Euro (ohne Umsatzsteuer). Wie die Module 1 bis 3 im Einzelnen wirken, erklärt der Ratgeber zur Wallbox-Förderung.
Anlagen, die vor 2024 ohne Steuerungsvereinbarung in Betrieb gingen, bleiben dauerhaft ausgenommen. Gab es schon eine Vereinbarung, gelten die alten Bedingungen bis Ende 2028. Ein freiwilliger Wechsel ist jeweils möglich.
Was der Elektriker dabei tut und was nicht
Bielektro baut keine Smart Meter ein. Zähler, Smart-Meter-Gateway und Steuerbox setzt der Messstellenbetreiber oder ein von ihm beauftragter Dienstleister. Ihr Stromlieferant hat damit nichts zu tun.
Die Elektrofachkraft kümmert sich um die Kundenanlage: Zählerschrank, Leitungen und den Anschluss der Geräte. Den Zählerplatz muss nach § 22 NAV der Anschlussnehmer bereitstellen. Bei Neubauten muss der Zählerschrank Platz für ein Smart-Meter-Gateway bieten; die technischen Anschlussbedingungen sehen dafür den Raum für Zusatzanwendungen im Zählerfeld vor. Bei einer neuen Wallbox oder Wärmepumpe bereitet der Installateur die Steuerbarkeit vor, meldet die Anlage vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber und übermittelt die technischen Daten.
Bielektro prüft Ihren Zählerschrank, plant Steuerbarkeit und Platzbedarf und stimmt den Zählertermin mit dem Messstellenbetreiber ab. Anmeldung und Inbetriebsetzung erbringen wir über einen eingetragenen Installationspartner – die Verantwortung Ihnen gegenüber bleibt bei uns.
Smart-Meter-Pflicht und Kostenobergrenzen (Stand 13.10.2026)
| Fall | Was eingebaut wird | Obergrenze für Sie pro Jahr (brutto) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Jahresverbrauch bis 6.000 kWh | moderne Messeinrichtung bis Ende 2032; intelligentes Messsystem nur, wenn der Messstellenbetreiber es optional einbaut | 25 € (moderne Messeinrichtung) / 30 € (optionales Messsystem) | § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 3, § 32 MsbG |
| Jahresverbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh | intelligentes Messsystem (Pflicht) | 40 € | § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 5 MsbG |
| Jahresverbrauch über 10.000 bis 20.000 kWh | intelligentes Messsystem (Pflicht) | 50 € | § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG |
| Jahresverbrauch über 20.000 bis 100.000 kWh | intelligentes Messsystem (Pflicht) | 110 € (bis 50.000 kWh) / 140 € | § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MsbG |
| Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG (z. B. Wallbox, Wärmepumpe über 4,2 kW) | intelligentes Messsystem und Steuerbox (Pflicht) | 50 € plus bis zu 50 € für die Steuerbox | § 29 Abs. 1 Nr. 2a, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 MsbG |
| Erzeugungsanlage über 7 bis 15 kW (z. B. PV) | intelligentes Messsystem; Steuerbox, soweit für die Ausbauquote nötig | 50 € plus bis zu 50 € für die Steuerbox | § 29 Abs. 1 Nr. 2b, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 MsbG |
| Einbau auf eigenen Wunsch | intelligentes Messsystem innerhalb von vier Monaten | einmalig bis 100 € als angemessen vermutet; unter 6.000 kWh zusätzlich bis 30 € im Jahr | § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1 MsbG |
Die Obergrenzen gelten nur beim grundzuständigen Messstellenbetreiber und decken Einbau und Betrieb ab. Ein Umbau des Zählerschranks ist nicht enthalten. Trifft mehr als ein Fall zu, gilt die höchste einschlägige Obergrenze.
Direkt anschließende Fragen
Nein. Den Zählerwechsel durch den zuständigen Messstellenbetreiber müssen Sie dulden, auch beim optionalen Einbau unter 6.000 kWh. Sie können aber einen anderen, wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen; nach einem Einbau durch den grundzuständigen Betreiber frühestens nach zwei Jahren. Für Wettbewerber gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen nicht.
Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahresverbräuche. Liegen noch keine drei Werte vor, etwa im Neubau, nimmt der Netzbetreiber eine Prognose. Gemessener Eigenverbrauch, zum Beispiel aus der PV-Anlage, zählt mit. Der Messstellenbetreiber prüft den Durchschnitt jährlich und passt das Entgelt an.
Ja. Eine Wallbox über 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb geht, ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG und damit ein Pflichteinbaufall für intelligentes Messsystem und Steuerbox. Dafür fallen höchstens 50 plus 50 Euro im Jahr an. Das reduzierte Netzentgelt erhalten Sie, sobald der Messstellenbetreiber beauftragt ist.
Ja, seit 2025. Der Messstellenbetreiber muss innerhalb von vier Monaten nach Beauftragung einbauen. Ein einmaliges Entgelt bis 100 Euro gilt als angemessen; unter 6.000 kWh kommen bis zu 30 Euro im Jahr dazu. In Bielefeld läuft der Antrag über den Kundenmarktplatz der Bielefelder Netz.
Der Anschlussnehmer, also in der Regel der Eigentümer. Nach § 22 NAV muss er die Zählerplätze bereitstellen, und laut Bundesnetzagentur sind Umbau oder Vergrößerung des Zählerschranks nicht Teil des Messentgelts. Mieter zahlen nur das gedeckelte Entgelt für Zähler und Betrieb.
Nein. Zähler, Smart-Meter-Gateway und Steuerbox baut der Messstellenbetreiber ein, in Bielefeld und Werther die Bielefelder Netz GmbH. Bielektro bereitet den Zählerplatz vor und stimmt den Termin ab; Anmeldung und Inbetriebsetzung erbringen wir über einen eingetragenen Installationspartner.
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromlieferanten einen dynamischen Tarif anbieten, aber nur für Kunden mit intelligentem Messsystem. Ohne Smart Meter können Sie einen solchen Tarif nicht abschließen; den Einbau können Sie vorzeitig beauftragen.
Ohne bestehende Steuerungsvereinbarung bleiben sie dauerhaft von § 14a ausgenommen. Mit Vereinbarung gelten die bisherigen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2028. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich. Wird das Gerät ausgetauscht oder wesentlich geändert, entfällt der Bestandsschutz.
Belege für die Angaben auf dieser Seite
- Bielektro GmbH (Amtsgericht Gütersloh, HRB 14595): Anmeldung und Inbetriebsetzung der Kundenanlage über einen eingetragenen Installationspartner; die vertragliche Verantwortung bleibt bei Bielektro.AGB der Bielektro GmbH, Fassung 4.1, Stand 22.09.2026, § 4
- Messstellenbetriebsgesetz, zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347); Stand der verwendeten Einzelnormen, abgerufen 13.10.2026.gesetze-im-internet.de, MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/BJNR203410016.html
- Definitionen: intelligentes Messsystem = über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung (§ 2 Satz 1 Nr. 7); moderne Messeinrichtung (Nr. 15); Smart-Meter-Gateway = Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems (Nr. 19).§ 2 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__2.html
- Ausstattungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers: intelligente Messsysteme bei Letztverbrauchern über 6.000 kWh (Abs. 1 Nr. 1); intelligente Messsysteme mit Steuerungseinrichtung bei § 14a-Vereinbarung (Nr. 2a) und bei Anlagen über 7 kW, soweit für die Quoten nach § 45 erforderlich (Nr. 2b); optionale Einbaufälle (Abs. 2); mindestens moderne Messeinrichtungen bis 31.12.2032, bei Neubauten und größeren Renovierungen bis zur Fertigstellung (Abs. 3).§ 29 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__29.html
- Preisobergrenzen ab 01.01.2025 je Zählpunkt für den Anschlussnutzer (brutto/Jahr): über 6.000–10.000 kWh 40 €; über 10.000–20.000 kWh, § 14a-Zählpunkte und Anlagen über 7–15 kW 50 €; über 20.000–50.000 kWh bzw. 15–25 kW 110 €; über 50.000–100.000 kWh bzw. 25–100 kW 140 € (Abs. 1); Steuerungseinrichtung zusätzlich max. 50 € an den Anschlussnehmer (Abs. 2); optionaler Einbau 30 € Anschlussnutzer (Abs. 3); Dreijahresdurchschnitt, sonst Prognose, jährliche Überprüfung (Abs. 4); bei mehreren Fällen höchste einschlägige Obergrenze (Abs. 5).§ 30 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__30.html
- Moderne Messeinrichtung wirtschaftlich vertretbar bei höchstens 25 Euro brutto jährlich je Zählpunkt.§ 32 Abs. 1 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__32.html
- Zusatzleistung ab 01.01.2025: vorzeitige Ausstattung mit intelligentem Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1); Angemessenheit vermutet bis einmalig 100 € sowie bei optionalen Einbaufällen laufend bis 30 € jährlich (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).§§ 34, 35 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__34.html und https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__35.html
- Letztverbraucher in den Fällen § 30 Abs. 1 Nr. 2–5 und Abs. 2: Beginn spätestens 01.01.2025; bis 31.12.2025 mindestens 20 % aller auszustattenden Messstellen; im Zeitraum 25.02.2025–31.12.2026 mindestens 90 % der neu auszustattenden Messstellen; bis 31.12.2032 mindestens 90 % aller (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).§ 45 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__45.html
- Information spätestens drei Monate vor Ausstattung mit intelligentem Messsystem und Hinweis auf freie Wahl des Messstellenbetreibers (§ 37 Abs. 2); Wahlrecht nach Ausstattung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber frühestens nach zwei Jahren (§ 5 Abs. 1).§ 37 MsbG und § 5 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__37.html und https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__5.html
- Fallgruppen (bis 6.000 kWh und Anlagen 1–7 kW optional, über 6.000 kWh, § 14a und Anlagen über 7 kW Pflicht); optionaler Einbau ist bindend und zu dulden; Einbau auf Kundenwunsch seit 2025, einmaliges Entgelt bis 100 € vermutet angemessen, unter 6.000 kWh bzw. 7 kW zusätzlich bis 30 € jährlich; Benachrichtigung spätestens zwei Wochen vor dem Termin (§ 38 MsbG); Einbau durch den Messstellenbetreiber oder von ihm beauftragte Dienstleister; „Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun“.Bundesnetzagentur, Verbraucherportal „Messeinrichtungen / Zähler – Ablauf der Einführung“ (abgerufen 13.10.2026) – https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/_faq/Ablauf_RollOut_table.html
- Preisobergrenzen-Tabelle (40 / 50 / 50 / 110 / 140 €, Steuerungseinrichtung 50 €, optional 30 €, moderne Messeinrichtung 25 €); Zähleraustausch ist zu dulden; Kosten für Austausch oder bauliche Veränderung des Zählerschranks sind nicht Teil des Messentgelts und nicht von den Preisobergrenzen umfasst, sie trägt der Anschlussnehmer (§ 22 Abs. 1 NAV); gemessener Eigenverbrauch zählt zum Jahresverbrauch.Bundesnetzagentur, Verbraucherportal „Messeinrichtungen / Zähler – Kosten / Leistungen“ (abgerufen 13.10.2026) – https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/_faq/Kosten_table.html
- Kostenlose monatliche Aufstellung über Verbrauch und Kosten beim intelligenten Messsystem; moderne Messeinrichtung zeigt Verbrauch nur am Gerät; keine Vor-Ort-Ablesung beim intelligenten Messsystem; Dreijahresdurchschnitt bzw. Prognose im Neubau; Umbau der Zählerkästen trägt grundsätzlich der Vermieter als Anschlussnehmer; bei wettbewerblichem Messstellenbetreiber gelten die Preisobergrenzen nicht.Bundesnetzagentur, Verbraucherportal „Messeinrichtungen / Zähler – Allgemeine Hinweise“ (abgerufen 13.10.2026) – https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/_faq/AllgHinweise_table.html
- Rollout-Stand zum Stichtag 30.06.2026: 26,1 % der Pflichteinbaufälle mit 6.000 bis 100.000 kWh einschließlich § 14a-Anlagen mit intelligentem Messsystem ausgestattet (Seite aktualisiert 21.09.2026).Bundesnetzagentur, „Roll-out intelligenter Messsysteme“ – https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/NetzzugangMesswesen/Mess-undZaehlwesen/iMSys/artikel.html
- Pflichtfälle über 6.000 kWh, über 7 kW und mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung; 90 % bis Ende 2032; Anspruch auf vorzeitigen Einbau binnen vier Monaten seit 2025, bis 100 € einmalig als angemessen, keine Preisobergrenze; dynamische Tarife seit 2025 Pflichtangebot (Stand der Seite 10.08.2026).Verbraucherzentrale, „Smart Meter: Was Sie über die Stromzähler wissen müssen“ – https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel/smart-meter-was-sie-ueber-die-stromzaehler-wissen-muessen-13275
- Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, Anlagen zur Kälteerzeugung und Stromspeicher gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Abs. 3); nach Ausstattung mit intelligentem Messsystem erfolgt die Steuerung über das Smart-Meter-Gateway; mit Beauftragung der Zusatzleistungen beim Messstellenbetreiber genügt der Letztverbraucher seinen Pflichten (Abs. 4).§ 14a EnWG – https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__14a.html
- Neue Anlagen über 4,2 kW mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 (Wallboxen, Wärmepumpen inkl. Heizstäbe, Klimaanlagen, Speicher); Anschluss darf nicht wegen möglicher Überlastung abgelehnt oder verzögert werden; Mindestleistung grundsätzlich 4,2 kW je Gerät, bei Wärmepumpen/Klimaanlagen über 11 kW Netzanschlussleistung × Skalierungsfaktor 0,4; Netzentgeltreduzierung bereits mit Beauftragung des Messstellenbetreibers; Modul 1 110–190 € (Stand 2023), Modul 2 Arbeitspreis auf 40 %, Modul 3 ab April 2025; Bestandsanlagen mit Vereinbarung bis 31.12.2028, ohne Vereinbarung dauerhaft ausgenommen, freiwilliger Wechsel möglich; Austausch beendet den Bestandsschutz.Bundesnetzagentur, „Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ (abgerufen 13.10.2026) – https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/artikel.html
- Stromlieferanten müssen ab 01.01.2025 den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher mit intelligentem Messsystem anbieten.§ 41a Abs. 2 EnWG – https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41a.html
- Der Anschlussnehmer hat Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik vorzusehen (Abs. 1); in neu angeschlossenen Gebäuden sind Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways nachträglich einfach eingebaut werden können, ausreichend ist ein Zählerschrank mit Platz für ein Smart-Meter-Gateway; gilt auch bei größeren Renovierungen, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar (Abs. 2).§ 22 NAV – https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__22.html
- Raum für Zusatzanwendungen = Raum im Zählerfeld für Betriebsmittel des Netz- oder Messstellenbetreibers, z. B. Smart-Meter-Gateway (Begriff Nr. 34); Einbau der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber (Abschnitt 4.2.3).BDEW TAB 2023 v2.0, veröffentlicht von Bielefelder Netz – https://www.bielefelder-netz.de/fileadmin/user_upload/TAB_2023_v2_0.pdf
- Grundzuständiger Messstellenbetreiber in den Netzgebieten Bielefeld und Werther ist die Bielefelder Netz GmbH; vorzeitige Ausstattung mit intelligentem Messsystem binnen vier Monaten, Beauftragung über den Kundenmarktplatz (abgerufen 13.10.2026).Bielefelder Netz, „Grundzuständiger Messstellenbetrieb“ und „Zusatzleistungen § 34 MsbG“ – https://www.bielefelder-netz.de/stromnetz/grundzustaendiger-messstellenbetrieb/ und https://www.bielefelder-netz.de/stromnetz/grundzustaendiger-messstellenbetrieb/zusatzleistungen-34-msbg/
- Preise ab 01.01.2026 (brutto/Jahr): moderne Messeinrichtung 25 €; intelligentes Messsystem bis 6.000 kWh (optional) 30 €, 6.000–10.000 kWh 40 €, 10.000–20.000 kWh 50 €, § 14a 50 €, 20.000–50.000 kWh 110 €, 50.000–100.000 kWh 140 €; Steuerungsentgelt für Anschlussnehmer bei § 14a 50 €; vorzeitige Ausstattung einmalig 100 €, Zusatzentgelt optionale Fälle 30 €/Jahr.Bielefelder Netz GmbH, Preisblätter MSB 2026 (Stand 30.09.2025) – https://www.bielefelder-netz.de/fileadmin/user_upload/250930_Preisblatt_gMSB_2026.pdf
- Modul 1: pauschale Netzentgeltreduzierung als Gutschrift 109,61 €/Jahr in der Niederspannung; Modul 2: Arbeitspreis 2,26 ct/kWh (Standard ohne Lastgangzählung 5,65 ct/kWh); Modul 3 nur mit intelligentem Messsystem und Modul 1; Umsatzsteuer wird als weitere Entgeltkomponente zusätzlich berechnet.Bielefelder Netz GmbH, Preisblätter Netznutzung Strom 2026, Preisblatt 3 – https://www.bielefelder-netz.de/fileadmin/user_upload/Preisblatt_Strom_2026.pdf
- Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beauftragt der Betreiber einen Installateur, der die Anlage technisch vorbereitet und dem Netzbetreiber die Daten übermittelt; Mitteilungspflicht vor technischer Inbetriebnahme nach § 19 Abs. 2 NAV.Bielefelder Netz, „§ 14a EnWG Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtung“ (abgerufen 13.10.2026) – https://www.bielefelder-netz.de/service-infos/integration-steuerbarer-verbrauchseinrichtung/








