Ratgeber · Strom & Energie

Braucht eine PV-Anlage einen neuen Zählerschrank, und wie ist er aufgebaut?

Stand:

Kurz beantwortet

Nicht zwingend. Ein vorhandener Zählerschrank darf bleiben, wenn die Elektrofachkraft ihn für sicher und ausreichend hält. Die PV-Anlage ändert aber die Betriebsbedingungen. Nach den technischen Anschlussbedingungen dürfen alte Zählertafeln nach DIN 43853 dann nicht weiter genutzt werden, Zählerschränke nach DIN 43870 nur nach Vorgabe des Netzbetreibers und mit mindestens 10 mm² Verdrahtung. Der Messstellenbetreiber setzt einen Zweirichtungszähler. Bei Anlagen über 7 kW kommen ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox hinzu; dafür braucht der Zählerplatz einen Raum für Zusatzanwendungen, eine ungezählte Spannungsversorgung und eine Steuerschnittstelle. Ein neuer Zählerschrank nach VDE-AR-N 4100 hat von unten nach oben den netzseitigen Anschlussraum, das Zählerfeld und den anlagenseitigen Anschlussraum, dazu ein Verteilerfeld und den Raum für den APZ.

Wann der alte Zählerschrank für die PV-Anlage nicht mehr reicht

Einen pauschalen Austauschzwang gibt es nicht. Für den unveränderten Teil einer Anlage verlangen weder die technischen Anschlussbedingungen (TAB) noch die Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 eine Anpassung, solange die Versorgung sicher und störungsfrei ist. Die aktuelle Ausgabe 2026-04 der VDE-AR-N 4100 ist am 6. März 2026 erschienen. In Bielefeld und Werther gilt die TAB 2023 v2.0, die die Bielefelder Netz GmbH veröffentlicht. In Halle (Westf.) stellt die Technische Werke Osning GmbH (TWO) den BDEW-Musterwortlaut TAB 2023 in Version 1.0 bereit.

Mit der PV-Anlage ändert sich die Anlage: Aus einer reinen Bezugsanlage wird eine Anlage mit Netzeinspeisung. Ob der Zählerplatz angepasst werden muss, prüft nach der TAB der Errichter im Einzelfall. In der Regel nötig ist es bei Sicherheitsmängeln und bei höherer Dauerstrombelastung, die die TAB ausdrücklich auch dem Zubau von Erzeugungsanlagen zuschreibt. Außerdem kann der Zählerplatz für den Einbau eines Messsystems angepasst werden müssen.

Die Bauart entscheidet mit. Nach Anhang G der TAB sollen Zählertafeln nach DIN 43853 beim Zubau einer Erzeugungsanlage nicht weiter verwendet werden. Zählerschränke nach DIN 43870 können bleiben, wenn der Netzbetreiber zustimmt und eine flexible Zählerplatzverdrahtung mit mindestens 10 mm² vorhanden ist. Der VDE-FNN-Hinweis „Zählerplätze in Bestandsanlagen“ wird genauer: Ertüchtigen lassen sich nur Schränke mit 300 mm hohem netzseitigem, also unterem Anschlussraum und Zählerplätze nach DIN VDE 0603. Zählerplätze, die ab 2017 errichtet wurden, sind laut VDE FNN bereits für moderne Zähler vorbereitet.

Vor der Entscheidung empfiehlt der FNN-Hinweis eine Prüfung des Zählerplatzes durch die Elektrofachkraft: Sichtprüfung auf Schäden und Verfärbungen, Bestückung der Anschlussräume, Messungen von Isolationswiderstand und Schleifenimpedanz, Prüfung der Schutzmaßnahmen. Erst danach steht fest, ob ertüchtigt oder neu gebaut wird. Ein Entwurf zur Überarbeitung der VDE-AR-N 4100 soll die Nachrüstung von PV in Bestandsanlagen vereinfachen; erscheinen soll sie 2027.

Zweirichtungszähler, moderne Messeinrichtung, Smart Meter: welcher Zähler kommt

Für die Überschusseinspeisung misst ein Zweirichtungszähler beides: den Strom aus dem Netz und den eingespeisten Überschuss. Die Bielefelder Netz wendet dafür bei Anlagen unter 100 kWp ihr Messkonzept 2 an, ein einziger Zähler für Bezug und Lieferung, bis 30 kWp als Direktmessung. Einspeisen dürfen Sie erst, wenn der Zweirichtungszähler sitzt. Ob der Installateur oder der Netzbetreiber den Zähler wechselt, entscheidet die Bielefelder Netz je nach Anlagenart.

Welcher Zähler es wird, regelt das Messstellenbetriebsgesetz. Bei Anlagen mit mehr als 7 kW installiert der grundzuständige Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung, also Smart-Meter-Gateway und Steuerbox. Bei kleineren Anlagen genügt eine moderne Messeinrichtung; ein intelligentes Messsystem darf er dort optional einbauen. Der Ausbau betrifft auch ältere Anlagen über 7 kW: Bis Ende 2028 muss mindestens die Hälfte der Leistung ausgestattet sein, die von 2018 bis Februar 2025 in Betrieb ging.

Für die Einspeisung zählt das ebenfalls. Neue Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung dürfen höchstens 60 Prozent ihrer Leistung einspeisen, bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut und vom Netzbetreiber erfolgreich getestet sind. Das gilt für Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen. Wer dauerhaft gar nicht einspeist und das dem Messstellenbetreiber in Textform erklärt, braucht keine Steuerbox; die Erklärung bindet mindestens vier Jahre.

Die Entgelte sind gedeckelt: höchstens 25 Euro im Jahr für eine moderne Messeinrichtung, 50 Euro für das intelligente Messsystem bei einer Anlage über 7 bis 15 kW, dazu höchstens 50 Euro für die Steuerbox. Alle Fälle und Fristen stehen im Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht.

So ist ein Zählerschrank nach VDE-AR-N 4100 aufgebaut

Ein Zählerschrank im Einfamilienhaus besteht aus festen Funktionsflächen (Übersicht in der Tabelle). Ganz unten liegt der netzseitige Anschlussraum, früher unterer Anschlussraum genannt. Hier kommt die Hauptleitung vom Hausanschlusskasten an; dieser Bereich führt noch ungezählten Strom und wird plombiert. Darüber sitzt das Zählerfeld mit dem Zähler und dem Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) für Smart-Meter-Gateway und Steuerbox.

Oberhalb des Zählerfelds folgt der anlagenseitige Anschlussraum, der frühere obere Anschlussraum. Er ist der Übergang zur Hausinstallation, etwa mit Hauptschalter oder Hauptleitungsabzweigklemme, und darf nicht als Stromkreisverteiler genutzt werden. Die Stromkreise mit Leitungsschutz- und Fehlerstromschutzschaltern gehören in das Verteilerfeld daneben oder darüber.

Dazu kommt der Raum für den Abschlusspunkt Zählerplatz (APZ), oft APZ-Feld genannt. Der APZ ist laut TAB die Schnittstelle zwischen dem Hausübergabepunkt des Kommunikationsnetzes, etwa dem Glasfaser- oder Telefonanschluss, und dem Zählerplatz. Er wird plombiert. Nach Herstellerangaben zur VDE-AR-N 4100 ist der Raum mindestens 300 mm hoch, sitzt im Kommunikations- oder Verteilerfeld des Zählerschranks und ist über eine Datenleitung mindestens der Kategorie 5 mit dem RfZ verbunden.

Für einen zweiten Zähler braucht der Schrank einen weiteren Zählerplatz. Vorhandene Reserveplätze dürfen nach der TAB nur genutzt werden, wenn netz- und anlagenseitiger Anschlussraum bestimmte Voraussetzungen erfüllen; Reserve-Zählertafeln nach DIN 43853 sind bei Erweiterungen nicht zulässig. Erzeugungsanlagen und Speicher über 4,6 kVA werden dreiphasig angeschlossen.

Platz für Smart Meter und Steuerbox: was der Zählerplatz vorbereiten muss

Das Gesetz legt die Vorbereitung auf den Anlagenbetreiber: Nach § 9 EEG muss er dafür sorgen, dass die Anlage hinter der Hausanschlusssicherung den Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerung zulässt. Den Zählerplatz stellt nach § 22 NAV der Anschlussnehmer.

Die Bielefelder Netz verlangt für Zählerplätze mit Direktmessung bis 63 A Stecktechnik (BKE-I) oder einen BKE-Adapter mit Raum für Zusatzanwendungen von mindestens 12 Teilungseinheiten (BKE-AZ). Der Adapter gehört zur Kundenanlage und ist vom Errichter zu stellen. Für PV-Anlagen über 7 und unter 100 kW gelten dieselben Steuerungsvorgaben wie für Wärmepumpen und Wallboxen nach § 14a EnWG.

Vorzubereiten sind eine ungezählte Spannungsversorgung für Gateway und Steuerbox, LTE-Empfang am Zählerschrank (Grenzwert −110 dB RSRP) oder ein Kabelweg zu einer Antenne, die der Messstellenbetreiber stellt, und im anlagenseitigen Anschlussraum eine RJ45-Buchse für die digitale Ansteuerung oder eine Steuersignal-Klemmleiste mit sechs Klemmen. Über diese Klemmleiste kann der Netzbetreiber die Einspeisung der PV-Anlage auf 60, 30 oder 0 Prozent senken. Fehlt der Anschlussraum oder ist er belegt, kommt ein Zusatzgehäuse mit mindestens 12 Teilungseinheiten direkt an den Schrank.

Die Bielefelder Netz stellt als Standard eine Steuerbox je Hausanschluss. Hängen PV-Anlage, Wärmepumpe oder Wallbox am selben Anschluss, muss die Kundenanlage das Steuersignal selbst auf alle Geräte verteilen.

Zweiter Zähler, Speicher, Überspannungsschutz und Kosten

Mit Wärmepumpe oder Wallbox stellt sich die Frage nach einem zweiten Zähler. Das reduzierte Netzentgelt nach Modul 2 des § 14a EnWG gibt es laut Bundesnetzagentur nur mit separatem Zähler. Das Messkonzept wählt nach der TAB der Anlagenbetreiber und stimmt es mit dem Netzbetreiber ab. Die Bielefelder Netz führt als gültiges Messkonzept eine Kaskade, bei der der Verbrauch der Wärmepumpe aus der Differenz zweier Zähler ermittelt wird; dafür sind zwei Stromlieferverträge nötig.

Die TWO in Halle (Westf.) lässt solche Kaskaden nur in Absprache mit dem Netzbetreiber zu und warnt in ihren Messkonzepten: Drittanbieter erkennen sie nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung an, vergünstigte Tarife für Wärmepumpe oder Wallbox gibt es dort dann nicht. Klären Sie das Messkonzept deshalb vor dem Bau mit Netzbetreiber und Stromlieferant. Ob sich Modul 2 rechnet, steht im Ratgeber Wärmepumpe und Zählerschrank.

Ein Batteriespeicher wird mit dem Messkonzept vor der Inbetriebsetzung beim Netzbetreiber angemeldet. Hat er mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, fällt er beim Strombezug unter § 14a. Die neue PV-Anlage wird über einen neuen Stromkreis angeschlossen. Nach der ZVEH-Fragenliste ist dann mindestens ein Überspannungsschutz Typ 2 auf der Wechselstromseite nötig, und ein neuer Zählerplatz bekommt Überspannungsschutz. Details stehen im Ratgeber zum Überspannungsschutz.

Für einen neuen Zählerschrank nennt ein Kostenportal im Einfamilienhaus 2.500 bis 5.500 Euro, mit Reserveplätzen, Schutztechnik und Leitungsanpassungen für Wallbox oder Photovoltaik 3.500 bis 7.500 Euro. Für einen zusätzlichen Zähler beziffert die Verbraucherzentrale NRW einen nötigen neuen Zählerschrank auf mehrere hundert bis wenige tausend Euro. Das sind Angaben Dritter, keine Preise von Bielektro. Wer Speicher, Wallbox oder Wärmepumpe plant, sollte die Plätze gleich mit vorsehen.

Anmeldung beim Netzbetreiber und was Bielektro konkret macht

Die PV-Anlage wird mit Messkonzept vor der Inbetriebsetzung beim Netzbetreiber angemeldet; die Inbetriebsetzung ist spätestens eine Woche vorher zu beantragen. Arbeiten an der Anlage dürfen nach § 13 NAV außer dem Netzbetreiber nur Unternehmen ausführen, die im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind. In Bielefeld reicht der Installateur die Anmeldung über den Kundenmarktplatz der Bielefelder Netz ein, mit Lageplan, einpoligem Übersichtsschaltplan und Messkonzept; eine Netzverträglichkeitsprüfung ist erst über 30 kWp nötig. In Halle (Westf.) nimmt die TWO Einspeiseanlagen über ihr Online-Portal entgegen. Im Marktstammdatenregister registrieren Sie die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.

Den Zähler, das Smart-Meter-Gateway und die Steuerbox setzt der Messstellenbetreiber, den Hausanschluss ändert nur der Netzbetreiber. Alles dazwischen und dahinter ist Sache der Elektrofachkraft: Prüfung des Zählerplatzes, Messkonzept, Umbau oder neuer Schrank, Vorbereitung der Steuerung und die Anmeldung.

Bielektro sieht sich bei einer kostenlosen Besichtigung Dach, Zählerschrank und Hausanschluss an. Wir prüfen, ob der vorhandene Zählerplatz nach den Vorgaben des Netzbetreibers weiter genutzt werden kann. Muss er neu, planen wir ihn nach VDE-AR-N 4100 und der TAB des Netzbetreibers mit Raum für Zusatzanwendungen, Reserveplätzen im Verteilerfeld und Überspannungsschutz nach Bedarfsermittlung und bereiten ihn für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a vor. Speicher und Wallbox planen wir auf Wunsch mit, weil alles am selben Zählerschrank hängt. Nach der Prüfung nach DIN VDE 0100-600 erhalten Sie Prüfprotokoll und Stromkreisplan, bei klar definiertem Umfang vorher einen Festpreis.

Arbeiten am Zählerplatz, Anmeldung und Inbetriebsetzung erbringen wir über unseren eingetragenen Installationspartner; die Verantwortung Ihnen gegenüber bleibt bei uns. Den Termin für den Zählerwechsel stimmen wir mit dem Messstellenbetreiber ab. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist Pflicht des Anlagenbetreibers; auf Wunsch übernehmen wir sie mit Ihrer Vollmacht, wenn sie im Angebot ausgewiesen ist.

Aufbau eines Zählerschranks nach VDE-AR-N 4100 (Einfamilienhaus, Direktmessung bis 63 A)

FunktionsflächeLageWas hineingehörtWichtig für die PV-Anlage
Netzseitiger Anschlussraum (NAR), früher „unterer Anschlussraum“unten, unter dem ZählerfeldAnschluss der Hauptleitung, Trennvorrichtung (selektiver Hauptleitungsschutzschalter), Sammelschienen; ungezählter Bereich, plombiertBei alten DIN-43870-Schränken entscheidet die Höhe: Ertüchtigung laut VDE FNN nur bei 300 mm
ZählerfeldMitteZähler (Steck- oder Dreipunkttechnik); nach Herstellerangabe 450 mm hochPlatz für den Zweirichtungszähler; für einen zweiten Zähler ein weiterer Zählerplatz
Raum für Zusatzanwendungen (RfZ)im ZählerfeldSmart-Meter-Gateway, Steuerbox und weitere Geräte des Netz- oder Messstellenbetreibers; bei Nachrüstung als BKE-AZ mit mindestens 12 TeilungseinheitenPflicht für Steuerung bei Anlagen über 7 kW; ungezählte Spannungsversorgung nötig
Anlagenseitiger Anschlussraum (AAR), früher „oberer Anschlussraum“über dem ZählerfeldHauptschalter oder Hauptleitungsabzweigklemme; kein StromkreisverteilerSteuersignal-Klemmleiste (60/30/0 %) oder RJ45-Buchse für die Steuerbox; sonst Zusatzgehäuse
Raum für APZ (APZ-Feld)im Kommunikations- oder Verteilerfeld des SchranksAbschlusspunkt Zählerplatz: Schnittstelle zum Hausübergabepunkt des Kommunikationsnetzes, plombiertDatenleitung zum RfZ (nach Herstellerangabe mindestens Cat. 5)
Verteilerfeldneben oder über dem ZählerfeldLeitungsschutz- und Fehlerstromschutzschalter der StromkreiseStromkreis für den Wechselrichter, Reserve für Speicher, Wallbox, Wärmepumpe

Grundlage: TAB 2023 (Begriffe, Abschnitte 4.3 und 7), VDE-FNN-Hinweis „Zählerplätze in Bestandsanlagen“ und Herstellerangaben zur VDE-AR-N 4100:2026-04; der Normtext selbst ist nicht frei zugänglich. Verbindlich sind die Vorgaben Ihres Netzbetreibers.

Direkt anschließende Fragen

Manchmal. Zählertafeln nach DIN 43853 sollen beim Zubau einer PV-Anlage nach der TAB nicht weiter genutzt werden. Zählerschränke nach DIN 43870 können bleiben, wenn der Netzbetreiber zustimmt und eine Verdrahtung mit mindestens 10 mm² vorhanden ist. Der VDE FNN hält nur Schränke mit 300 mm hohem unterem Anschlussraum für ertüchtigbar. Zählerplätze ab 2017 sind meist schon vorbereitet.

Ja, wenn Sie Überschuss einspeisen. Er misst Bezug und Einspeisung. In Bielefeld darf erst eingespeist werden, wenn der Zweirichtungszähler eingebaut ist. Als moderne Messeinrichtung kostet er höchstens 25 Euro im Jahr.

Bei mehr als 7 kW ja: Der Messstellenbetreiber baut ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox ein, dafür fallen höchstens 50 plus 50 Euro im Jahr an. Darunter genügt eine moderne Messeinrichtung. Ohne Smart Meter und Steuerbox dürfen neue Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung nur 60 Prozent ihrer Leistung einspeisen.

Der Raum für den Abschlusspunkt Zählerplatz. Er verbindet den Hausübergabepunkt des Kommunikationsnetzes, etwa Glasfaser- oder Telefonanschluss, mit dem Zählerplatz und wird plombiert. Nach Herstellerangaben ist er mindestens 300 mm hoch, sitzt im Kommunikations- oder Verteilerfeld des Schranks und hat eine Datenleitung zum Raum für Zusatzanwendungen.

Ja, dafür braucht der Schrank einen zweiten Zählerplatz. Reserveplätze sind nur unter Bedingungen nutzbar. Das Messkonzept stimmen Sie mit dem Netzbetreiber ab. Bei Kaskaden-Messkonzepten warnt die TWO in Halle, dass Drittanbieter sie nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtung anerkennen. Für Modul 2 nach § 14a ist ein separater Zähler Voraussetzung.

Ein Kostenportal nennt für ein Einfamilienhaus 2.500 bis 5.500 Euro, mit Reserve und Schutztechnik für Wallbox oder Photovoltaik 3.500 bis 7.500 Euro. Das sind Angaben Dritter, keine Preise von Bielektro. Bielektro nennt einen Festpreis nach der Bestandsaufnahme.

Nach § 13 NAV nur der Netzbetreiber oder ein im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Unternehmen. Bielektro erbringt Arbeiten am Zählerplatz, Anmeldung und Inbetriebsetzung über seinen eingetragenen Installationspartner; die Verantwortung Ihnen gegenüber bleibt bei Bielektro. Den Zähler setzt der Messstellenbetreiber.

In der Regel ja. Die PV-Anlage bekommt einen neuen Stromkreis, und nach der ZVEH-Fragenliste ist dann mindestens ein Ableiter Typ 2 auf der Wechselstromseite nötig. Wird der Zählerplatz erneuert, kommt der Überspannungsschutz dort hinein.

Belege für die Angaben auf dieser Seite
  • Bielektro GmbH (Amtsgericht Gütersloh, HRB 14595): Anmeldung und Inbetriebsetzung der Kundenanlage über einen eingetragenen Installationspartner; die vertragliche Verantwortung bleibt bei Bielektro.AGB der Bielektro GmbH, Fassung 4.1, Stand 22.09.2026, § 4
  • Bielektro: Bestandsaufnahme am Zählerplatz; Prüfung, ob der vorhandene Zählerplatz nach Vorgaben des Netzbetreibers weiter genutzt werden kann; Planung des Zählerschranks nach VDE-AR-N 4100 und TAB mit Raum für Zusatzanwendungen im Zählerfeld und Reserveplätzen im Verteilerfeld; Überspannungsschutz nach Bedarfsermittlung; Vorbereitung für § 14a; Abstimmung des Zählertermins mit dem Messstellenbetreiber; Prüfung nach DIN VDE 0100-600, Übergabe mit Prüfprotokoll und Stromkreisplan; Festpreis nach Bestandsaufnahme; Zähler, Gateway und Steuerbox setzt der Messstellenbetreiber, Hausanschluss ändert nur der Netzbetreiber.bielektro.de, Leistung „Zählerschrank & Sicherungskasten erneuern“ – https://bielektro.de/leistungen/zaehlerschrank-sicherungskasten
  • Bielektro: kostenlose, unverbindliche Besichtigung von Dach, Zählerschrank und Hausanschluss; Speicher und Wallbox werden auf Wunsch mitgeplant, weil sie am selben Zählerschrank hängen; Zählerantrag, Anmeldung und Inbetriebsetzung über den eingetragenen Installationspartner; Meldung im Marktstammdatenregister ist Pflicht des Anlagenbetreibers, auf Wunsch mit Vollmacht, wenn im Angebot ausgewiesen; Festpreis bei klar definiertem Umfang.bielektro.de, Kampagnenseite „Photovoltaik“ (Abschnitte Besichtigung, FAQ) – https://bielektro.de/photovoltaik; Leistung „PV-Montage“ – https://bielektro.de/leistungen/pv-montage
  • TAB gelten für neu angeschlossene, erweiterte oder veränderte Kundenanlagen; für den unveränderten Teil keine Anpassungspflicht bei sicherer und störungsfreier Versorgung (Abschnitt 1 Abs. 3). APZ = Schnittstelle zwischen Hausübergabepunkt (HÜP) und Zählerplatz; HÜP z. B. AP RuK, APL, Glasfaser-Abschlusspunkt (Begriff Nr. 6). Raum für Zusatzanwendungen = Raum für Betriebsmittel des Netz- oder Messstellenbetreibers (z. B. Smart-Meter-Gateway), innerhalb des Zählerfeldes (Nr. 34). Plombiert werden u. a. netz- und ggf. anlagenseitiger Anschlussraum, Raum für Zusatzanwendungen und APZ (4.3).BDEW, TAB 2023 v2.0 (Stand 02.05.2024), veröffentlicht von Bielefelder Netz, abgerufen 30.10.2026 – https://www.bielefelder-netz.de/fileadmin/user_upload/TAB_2023_v2_0.pdf
  • Auswahl des Messkonzeptes beim Anlagenbetreiber, Abstimmung mit dem Netzbetreiber (7.1 Abs. 9). Reserveplätze nur unter Voraussetzungen an NAR und AAR, (Reserve-)Zählertafeln nach DIN 43853 bei Erweiterungen unzulässig (7.4.1). Errichter prüft die Anpassung; in der Regel erforderlich bei Sicherheitsmängeln und Dauerstrombelastung u. a. durch Zubau bzw. Erweiterung von Erzeugungsanlagen; Anpassung kann zudem für den Einbau eines Messsystems erforderlich werden (7.4.2). Anhang G Zeile 3 „Zubau Erzeugungsanlage oder Ladeeinrichtung“: Zählertafeln nach DIN 43853 nein; Zählerschränke nach DIN 43870 ja unter Vorgaben des Netzbetreibers mit flexibler Zählerplatzverdrahtung mind. 10 mm²; nach DIN VDE 0603 / VDE-AR-N 4100 ja.BDEW, TAB 2023 v2.0, Abschnitte 7.1, 7.4 und Anhang G – https://www.bielefelder-netz.de/fileadmin/user_upload/TAB_2023_v2_0.pdf
  • Erzeugungsanlagen in Überschusseinspeisung und alle Arbeiten an der Kundenanlage nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen (14.1 Abs. 2); Erzeugungsanlagen und Speicher über 4,6 kVA dreiphasig (14.1 Abs. 3); Anmeldung von Erzeugungsanlagen/Speichern und Messkonzept vor Inbetriebsetzung (14.2 Abs. 1); Inbetriebsetzung spätestens eine Woche vorher beantragen, Inbetriebsetzungsprotokoll durch den Anlagenerrichter (14.4).BDEW, TAB 2023 v2.0, Abschnitt 14 – https://www.bielefelder-netz.de/fileadmin/user_upload/TAB_2023_v2_0.pdf
  • Im Netzgebiet der Bielefelder Netz (Bielefeld und Werther) gilt für die Niederspannung die TAB 2023 v2.0 mit BDEW-Ergänzung (Stand Mai 2024), abgerufen 30.10.2026.Bielefelder Netz, „Technische Mindestanforderung Strom“ – https://www.bielefelder-netz.de/netzanschluesse/strom/technische-mindestanforderungen/
  • Anmeldung durch den Installateur über den Kundenmarktplatz mit Lageplan, einpoligem Übersichtsschaltplan, ggf. Einspeisemanagement und Messkonzept; Netzverträglichkeitsprüfung erst für Anlagen über 30 kWp; nach der Inbetriebsetzungsanzeige prüft der Netzbetreiber, ob ein Zählerwechsel erforderlich ist, je nach Anlagenart durch Installateur oder Netzbetreiber; Einspeisung erst nach Wechsel auf einen Zweirichtungszähler; Registrierung im MaStR binnen eines Monats. Gültige Messkonzepte: MK2 Überschusseinspeisung < 100 kWp mit einem Zähler für Bezug und Lieferung (bis 30 kWp Direktmessung); MK8 Erzeugungsanlage mit Haushalt und unterbrechbarer Verbrauchseinrichtung (Kaskade, Entnahme Wärmepumpe = Z1B − Z2B, zwei separate Stromlieferverträge, ausschließlich Zweirichtungszähler) (abgerufen 30.10.2026).Bielefelder Netz, „Anmeldung Erzeugung“ mit Messkonzept-Grafiken MK2 und MK8 – https://www.bielefelder-netz.de/erzeugungsanlagen/anmeldung-erzeugung/
  • Zählerplatz stellt Anschlussnehmer bzw. Anlagenerrichter; Direktmessung bis 63 A mit BKE-I oder BKE-AZ (RfZ mind. 12 TE, Teil der Kundenanlage, vom Errichter zu stellen); Erzeugungsanlagen größer 7 kW und kleiner 100 kW (§ 9 EEG) wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen über intelligentes Messsystem, Steuerbox und Kundenschnittstelle steuerbar; vom Errichter vorzubereiten: RfZ, ungezählte Spannungsversorgung, LTE-Empfang (Grenzwert −110 dB RSRP) oder Kabelweg zur vom gMSB gestellten Antenne; Steuersignal-Klemmleiste mit 6 Klemmen (u. a. Reduzierung der Wirkleistung der Erzeugungsanlage auf 60 %, 30 %, 0 %) im AAR oder RJ45-Buchse; eine Steuerbox je Netzlokation und Hausanschlusskasten, Vervielfältigung durch den Anlagenbetreiber; ohne oder bei belegtem AAR Zusatzgehäuse mind. 12 TE (Seite verweist auf VDE-AR-N 4100:2026-04; abgerufen 30.10.2026).Bielefelder Netz, „Technische Mindestanforderungen und Hinweise der Bielefelder Netz GmbH an Strom-Zählerplätze“ – https://www.bielefelder-netz.de/stromnetz/grundzustaendiger-messstellenbetrieb/technische-mindestanforderungen-gmsb/
  • TWO ist Haller Netzbetreiber; Einspeiseanlagen, Ladepunkte und Wärmepumpen werden über das Onlineportal angemeldet; als TAB Niederspannung wird der BDEW-Bundesmusterwortlaut TAB 2023 (Version 1.0, 02.05.2023) bereitgestellt (abgerufen 30.10.2026).TWO, „Auftrag Netzanschluss/Messstelle“ – https://two.de/netzbetrieb/auftrag-und-inbetriebsetzung/ · „Alle Formulare zum Download“ – https://two.de/meine-two/alle-formulare-zum-download/ · TAB 2023 v1.0 – https://two.de/wp-content/uploads/3000_BDEW_Bundesmusterwortlaut_TAB_2023_v20230502.pdf
  • Messkonzept 3 Überschusseinspeisung mit Zweirichtungszähler; Messkonzepte 15 und 16 (Erzeugungsanlage mit Haushalt und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, Kaskade) nur in Absprache mit dem Netzbetreiber, zwei bzw. drei separate Stromlieferverträge; „Das Messkonzept wird von Drittanbietern nicht als ‚steuerbare Verbrauchseinrichtungen‘ anerkannt!“, „keine vergünstigten Tarife für z.B. Wärmepumpen und Ladesäulen bei Drittanbietern möglich!“ (Stand 11.09.2024).TWO, Messkonzepte Niederspannung – https://two.de/wp-content/uploads/TWO_Messkonzepte-Niederspannung.pdf
  • VDE-AR-N 4100 Ausgabe 2026-04, Erscheinungsdatum 06.03.2026, ersetzt 2019-04 und 2024-07; gilt für neu angeschlossene, erweiterte oder geänderte Anlagen, keine Anpassungspflicht für bestehende, unveränderte Teile bei sicherer und störungsfreier Versorgung; für den Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen Verweis auf den FNN-Hinweis „Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen“ (abgerufen 30.10.2026).VDE VERLAG, Produktseite VDE-AR-N 4100:2026-04 – https://www.vde-verlag.de/normen/0100932/vde-ar-n-4100-anwendungsregel-2026-04.html
  • VDE-AR-N 4100:2026-04 in Kraft (06.03.2026); Entwurf E VDE-AR-N 4100/A1:2026-06, Konsultation 15.05.–26.06.2026, Ziel u. a. Vereinfachung bei Änderungen oder Erweiterungen in Bestandsanlagen, z. B. Nachrüstung von PV-Anlagen; Erscheinen 2027 (Seite Stand 13.05.2026).VDE FNN, „TAR Niederspannung“ – https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar-niederspannung
  • Prüfpflichtige Änderungen u. a. „Umwandlung einer Bezugsanlage in eine Bezugsanlage mit Netzeinspeisung“; Erzeugungsanlagen gelten als Dauerstromanwendung; DIN-43870-Zählerplätze in drei Varianten (unterer/oberer Anschlussraum 150/300, 300/150, 300/300 mm), Höhe des netzseitigen Anschlussraums („untere Abdeckung“) entscheidend; Zählerplätze nach DIN 43870 mit 300 mm netzseitigem Anschlussraum und nach DIN VDE 0603 können ertüchtigt werden; Verdrahtung mind. 10 mm² H07V-K; AAR nicht als Stromkreisverteiler, bei 150 mm mit Dauerstrom nur Betriebsmittel für die Zuleitung zum Verteiler; empfohlene Prüfung vor Änderung (Sichtprüfung, Bestückung NAR/AAR, Isolationswiderstand, Schleifenimpedanz, Schutzmaßnahmen). Der Hinweis bezieht sich auf VDE-AR-N 4100:2019-04.VDE FNN Hinweis „Zählerplätze in Bestandsanlagen“, Version 1.0, September 2023 – https://vde.com/resource/blob/2308614/43b92f419c25661679ea337686871b5d/vde-fnn-hinweis-zaehlerplaetze-in-bestandsanlagen-data.pdf
  • Zählerplätze, die ab 2017 installiert wurden, sind bereits auf moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme vorbereitet und daher nicht Gegenstand des Hinweises zum Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen (Seite 16.08.2022).VDE FNN, „Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen“ – https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/tar-niederspannung-vde-ar-n-4100/messsysteme-in-bestandsanlagen
  • Herstellerangaben zur VDE-AR-N 4100:2026 (Sekundärquelle, Normtext nicht frei): Zählerfeld 450 mm, davon 300 mm für den Zähler, RfZ 150 mm mit 12 TE, nicht als Stromkreisverteiler; AAR 300 mm, nicht als Stromkreisverteiler, u. a. Hauptleitungsabzweigklemme oder Hauptschalter, Überspannungsschutz Typ 1 oder 2; NAR mit Hauptleitungseinführung nicht von oben, 5-poligem Sammelschienensystem, SLS als Trennvorrichtung; Raum für APZ mind. 300 mm, plombierbare Abdeckung, Netzwerkleitung mind. Cat. 5 zwischen RfZ und APZ, Montage im Kommunikations- oder Verteilerfeld, nicht außerhalb des Zählerschranks; Verteilerfeld über dem AAR möglich (abgerufen 30.10.2026).Hager, „VDE-AR-N 4100:2026-04: Norm und Auswirkungen erklärt“ – https://hager.com/de/wissen/normen/vde-ar-n-4100
  • Ausstattung mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt bei Anlagen mit mehr als 7 kW, soweit für die Quoten nach § 45 erforderlich (Abs. 1 Nr. 2b); optionale Einbaufälle (Abs. 2); sonst mindestens moderne Messeinrichtung bis Ende 2032 (Abs. 3); keine Steuerungseinrichtung bei dauerhafter Begrenzung der Einspeisung auf 0 % mit Erklärung in Textform, Aufhebung frühestens nach vier Jahren (Abs. 5). MsbG zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025, abgerufen 30.10.2026.§ 29 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__29.html
  • Preisobergrenzen ab 01.01.2025: Anlagen über 7 bis 15 kW 50 € brutto jährlich für den Anschlussnutzer (Abs. 1 Nr. 4); Steuerungseinrichtung zusätzlich höchstens 50 € an den Anschlussnehmer (Abs. 2); optionaler Einbau 30 € Anschlussnutzer (Abs. 3). Moderne Messeinrichtung höchstens 25 € brutto jährlich.§ 30 und § 32 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__30.html und https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__32.html
  • Anlagenbetreiber (nicht über 100 kW): Beginn spätestens 2025; bis 31.12.2026 mindestens 90 % der vom 25.02.2025 bis 30.09.2026 neu in Betrieb genommenen Leistung; bis 31.12.2028 zusätzlich mindestens 50 % der vom 01.01.2018 bis 25.02.2025 in Betrieb genommenen Leistung (Abs. 1 Nr. 2).§ 45 MsbG – https://www.gesetze-im-internet.de/messbg/__45.html
  • Betreiber haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, damit der Messstellenbetreiber intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen einbauen kann (Abs. 1); bis Einbau und erfolgreicher Testung begrenzen Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung die Einspeisung auf 60 % (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3). EEG zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025, abgerufen 30.10.2026.§ 9 EEG 2023 – https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html
  • § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b und Nr. 3 nicht anzuwenden auf Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.12.2022 und vor dem 25.02.2025.§ 100 Abs. 3b EEG 2023 – https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html
  • Neue Anlagen begrenzen die Einspeiseleistung auf 60 %, bis intelligentes Messsystem und Steuerbox eingebaut sind und der Netzbetreiber die Funktion getestet hat; kleinere Anlagen müssen kein iMSys haben, bleiben dann aber bei 60 % (Stand 01.08.2026).Verbraucherzentrale, „EEG 2023/24: Was heute für Photovoltaik-Anlagen gilt“ – https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/eeg-202324-was-heute-fuer-photovoltaikanlagen-gilt-75401
  • Der Anschlussnehmer hat Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik vorzusehen (Abs. 1); in Neubauten Zählerschrank mit Platz für ein Smart-Meter-Gateway (Abs. 2).§ 22 NAV – https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__22.html
  • Arbeiten an der Anlage hinter der Hausanschlusssicherung außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen; zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung auch bei Instandhaltung.§ 13 NAV – https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__13.html
  • Modul 2: technische Voraussetzung ist ein separater Zähler, kein Netzentgelt-Grundpreis für diesen Zähler; § 14a regelt nur die Stromentnahme, nicht die Einspeisung; Stromspeicher sind hinsichtlich der Strombezugsrichtung steuerbare Verbrauchseinrichtungen; Regelungen gelten ab mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung (abgerufen 30.10.2026).Bundesnetzagentur, „Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ – https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/artikel.html
  • Neue PV-Anlage an bestehender Anlage über einen neuen Stromkreis nach aktuellen Normen, damit mindestens SPD Typ 2 auf der AC-Seite (Frage 25); wird der Zählerplatz bei einer Umstellung erneuert, ist Überspannungsschutz am Zählerplatz zu installieren (Frage 26).ArGe Medien im ZVEH / DEHN SE, „FAQ-Liste zur DIN VDE 0100-443 und DIN VDE 0100-534“, Stand November 2021 – https://www.dehn.de/sites/default/files/media/files/FAQ-DIN-VDE-0100-443-534-DS273-DE_1.pdf
  • Zählerschrank erneuern (Richtwerte 2026, Angaben Dritter, ohne Datum und ohne Brutto/Netto-Angabe): Standard-Erneuerung Einfamilienhaus 2.500–5.500 €, Erweiterung für Wallbox oder Photovoltaik mit Reserveplätzen, Schutztechnik und Leitungsanpassungen 3.500–7.500 € (abgerufen 30.10.2026).fachleute24.de, „Zählerschrank erneuern Kosten“ – https://fachleute24.de/elektriker/kosten-zaehlerschrank-erneuern
  • Ein zusätzlicher Stromzähler kann den Einbau eines neuen Zählerschranks erforderlich machen, wodurch mehrere 100 bis wenige 1.000 Euro Kosten entstehen können.Verbraucherzentrale NRW, „Marktcheck: Stromtarife für Wärmepumpen“, 20.02.2026 – https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2026-03/2026_02_marktcheck_warmepumpenstromtarife_vz-nrw.pdf
  • Registrierung von Einheiten und EEG-Anlagen im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme.§ 5 MaStRV – https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__5.html
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