Ladeinfrastruktur · Gewerbe & Fuhrpark

Morgens steht die ganze Flotte geladen bereit.

Wallbox-Installation und Ladeinfrastruktur für Gewerbe: mehrere Ladepunkte, Lastmanagement und Netzbetreiber-Anmeldung für Tiefgarage, Betriebshof und Firmenfuhrpark in Bielefeld & OWL.

Wandmontierte Wallbox mit Typ-2-Ladekabel in einer Tiefgarage

Leistungsumfang

  • Bedarfsanalyse: Anzahl der Ladepunkte, Ladeleistung je Fahrzeugtyp, vorhandene Hausanschlussleistung und Lastreserve werden vor der Planung geprüft.
  • Netzbetreiber-Anmeldung bzw. -Zustimmung: Anzeige oder Zustimmungsantrag wird vorbereitet und über unseren eingetragenen Installationspartner beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht.
  • Lastmanagement-Auslegung: statisches oder dynamisches Lastmanagement wird so dimensioniert, dass alle Ladepunkte gleichzeitig laden dürfen, ohne den Hausanschluss zu überlasten.
  • Leitungs- und Stromkreisplanung: Zuleitung, Verteiler und je Ladepunkt ein eigener abgesicherter Stromkreis nach DIN VDE 0100-722 werden dimensioniert.
  • Montage der Ladepunkte in Tiefgarage, auf dem Betriebshof oder am Firmenparkplatz, fachgerecht angeschlossen und abgesichert.
  • Zähler- und Abrechnungskonzept: bei Weitergabe des Ladestroms an Flotte, Mieter oder Mitarbeiter wird die Messung eichrechtskonform ausgelegt.
  • Übergabe mit Messprotokoll und vollständiger Dokumentation der Anlage.

Anmeldepflicht, Genehmigungspflicht und Lastmanagement im Überblick

Was ab welcher Ladeleistung gilt — nach Niederspannungsanschlussverordnung, Energiewirtschaftsgesetz und VDE-Norm.

Anzeigepflicht beim Netzbetreiber
Für jede Ladeeinrichtung, vor Inbetriebnahme — unabhängig von der Leistung (§ 19 Abs. 2 NAV)
Zustimmungspflicht des Netzbetreibers
Zusätzlich nötig, sobald die Summen-Bemessungsleistung aller Ladepunkte an der Anlage 12 kVA übersteigt — Antwortfrist 2 Monate (§ 19 Abs. 2 NAV)
Steuerungspflicht nach § 14a EnWG
Für Ladepunkte über 4,2 kW, die seit dem 1.1.2024 in Betrieb gehen — im Gegenzug reduziertes Netzentgelt
Lastmanagement
Erforderlich, sobald mehrere Ladepunkte zusammen mehr Leistung ziehen könnten als der Hausanschluss hergibt (DIN VDE 0100-722: Gleichzeitigkeitsfaktor 1, solange kein Lastmanagement begrenzt)
Stromkreis je Ladepunkt
Eigene Absicherung plus Fehlerstromschutzeinrichtung — RCD Typ B oder RCD Typ A mit DC-Fehlerstromsensor Typ A-EV, max. 30 mA (DIN VDE 0100-722)
Abrechnung an Dritte (Flotte, Mieter, Mitarbeiter)
Nur mit eichrechtskonformer Messung zulässig (MessEG, MessEV, PAngV)

Die Schwellenwerte gelten bundesweit nach NAV und EnWG — wie Lastmanagement und Zählerkonzept konkret ausgelegt werden, hängt vom vorhandenen Hausanschluss, der Fahrzeugflotte und dem zuständigen Netzbetreiber vor Ort ab und wird in der Bedarfsanalyse ermittelt.

So läuft die Umsetzung

  1. Bestandsaufnahme vor Ort

    Hausanschluss, Zählerplatz, Stellplätze und Fuhrpark-Bedarf werden aufgenommen. Das ist die Grundlage für die Auslegung von Lastmanagement und Leitungen.

  2. Auslegung & Netzbetreiber-Abstimmung

    Lastmanagement-Konzept steht, Anzeige bzw. Zustimmungsantrag geht an den zuständigen Netzbetreiber, Sie erhalten das schriftliche Angebot.

  3. Montage & Inbetriebnahme

    Leitungsbau, Ladepunkte und Absicherung nach DIN VDE 0100-722, Prüfung und Funktionstest jedes Stromkreises.

  4. Übergabe

    Messprotokoll, Dokumentation und Einweisung in Lastmanagement und Zählerkonzept.

Häufige Fragen

Was Auftraggeber vor der Beauftragung wissen wollen.

Sobald mehrere Ladepunkte gemeinsam mehr Leistung ziehen könnten, als Ihr Hausanschluss hergibt. Nach DIN VDE 0100-722 gilt für den versorgenden Stromkreis grundsätzlich ein Gleichzeitigkeitsfaktor von 1. Erst ein Lastmanagement erlaubt es, mehrere Ladepunkte an einem Anschluss zu betreiben, ohne die Leitung auf die Summe aller Einzelleistungen auszulegen.

Jede Ladeeinrichtung ist dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung aller Ladepunkte an Ihrer Anlage 12 Kilovoltampere, braucht es zusätzlich die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers. Bei mehreren Ladepunkten im Gewerbe ist das schnell erreicht. Der Netzbetreiber hat dafür zwei Monate Zeit.

Ladepunkte mit mehr als 4,2 kW, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, müssen vom Netzbetreiber steuerbar sein. Er kann die Leistung bei Netzengpässen kurzzeitig reduzieren, eine Mindestleistung bleibt dabei garantiert. Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt für den betroffenen Ladepunkt.

Nur mit eichrechtskonformer Messtechnik. Sobald Ladevorgänge Dritter verbrauchsgenau abgerechnet werden, greifen Mess- und Eichgesetz, Mess- und Eichverordnung und Preisangabenverordnung. Eine einfache Wallbox ohne geeichten Zähler reicht dafür nicht.

Für die reine Anzeige gibt es keine feste Frist, sie erfolgt vor der Inbetriebnahme. Ist zusätzlich eine Zustimmung nötig (ab 12 kVA Summenleistung), muss der Netzbetreiber sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Wir bereiten die Unterlagen für den Antrag vor.

Das hängt von Fahrzeugtyp, Standzeit und tatsächlichem Ladehub Ihrer Flotte ab. Pauschale Werte helfen hier nicht. Wir ermitteln den Bedarf je Stellplatz in der Bedarfsanalyse und legen Lastmanagement sowie Leitungen entsprechend aus.

Entweder wird die verfügbare Leistung per Lastmanagement auf die Ladepunkte verteilt, oder der Netzanschluss wird erweitert. Den Antrag koordinieren wir über unseren eingetragenen Installationspartner beim Netzbetreiber, der den Hausanschluss selbst anpasst. Welcher Weg wirtschaftlicher ist, klären wir in der Bedarfsanalyse.

DIN VDE 0100-722 schreibt für jeden Ladepunkt eine eigene Absicherung und eine Fehlerstromschutzeinrichtung vor: einen RCD Typ B oder einen RCD Typ A in Kombination mit einem DC-Fehlerstromsensor (Typ A-EV), Auslösestrom maximal 30 mA. Das schützt vor glatten Gleichfehlerströmen, wie sie beim Laden von Elektrofahrzeugen auftreten können.

Fachliche Angaben und ihre Quellen
  • Netzanschlüsse werden ausschließlich vom Netzbetreiber hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.§ 8 Abs. 1 NAV – https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__8.html
  • Bielektro GmbH (Amtsgericht Gütersloh, HRB 14595): Anmeldung und Inbetriebsetzung der Kundenanlage über einen eingetragenen Installationspartner; die vertragliche Verantwortung bleibt bei Bielektro.AGB der Bielektro GmbH, Fassung 4.1, Stand 22.09.2026, § 4
  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme anzuzeigen; ab einer Summen-Bemessungsleistung von 12 kVA je elektrischer Anlage ist zusätzlich die vorherige Zustimmung des Netzbetreibers nötig, Antwortfrist 2 Monate.https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__19.html (§ 19 NAV)
  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen mit mehr als 4,2 kW, die seit dem 1.1.2024 in Betrieb genommen werden, unterliegen der Steuerungspflicht nach § 14a EnWG; im Gegenzug reduziert der Netzbetreiber das Netzentgelt.https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/artikel.html
  • DIN VDE 0100-722 verlangt für jeden Ladepunkt einen eigenen Stromkreis mit eigener Absicherung und einer Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD Typ B oder RCD Typ A mit DC-Fehlerstromsensor Typ A-EV, max. 30 mA); für den versorgenden Stromkreis gilt grundsätzlich ein Gleichzeitigkeitsfaktor von 1, sofern kein Lastmanagement die Leistung begrenzt.https://www.dke.de/2245430 (DKE FAQ-Liste zur Norm DIN VDE 0100-722)
  • Seit dem 1.4.2019 dürfen kommerziell betriebene Ladepunkte — auch halböffentliche, sobald an Dritte abgerechnet wird — Ladestrom nur eichrechtskonform nach Mess- und Eichgesetz (MessEG), Mess- und Eichverordnung (MessEV) und Preisangabenverordnung (PAngV) verbrauchsgenau abrechnen.https://www.eichamt.sachsen.de/elektromobilitaet.html

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